§ 86 Besoldungsrechtliche Stellung und Erfahrungsanstieg — W-BedG
(1) Die besoldungsrechtliche Stellung der bzw. des Bediensteten wird durch das Schema und das Gehaltsband (Einreihung), die Gehaltsstufe (Einstufung) sowie den für den Erfahrungsanstieg zu berücksichtigenden Zeitraum (Abs. 3) bestimmt.
(2) Der Erfahrungsanstieg erfolgt, wenn die bzw. der Bedienstete die für das Erreichen der nächsthöheren Gehaltsstufe des Gehaltsbandes vorgesehene Dauer der Dienstzeit in der aktuellen Gehaltsstufe (Verweildauer) vollendet hat, und wird mit dem der Vollendung der Verweildauer folgenden Monatsersten wirksam. Die Verweildauer beträgt in den Gehaltsstufen 1 bis 3 jeweils zwei Jahre, in den Gehaltsstufen 4 bis 6 jeweils drei Jahre, in der Gehaltsstufe 7 vier Jahre und in den Gehaltsstufen 8 bis 11 jeweils fünf Jahre.
(3) Der für den Erfahrungsanstieg zu berücksichtigende Zeitraum entspricht bis zu einer allfälligen Höherreihung der Gesamtdienstzeit (§ 7 Abs. 1) der bzw. des Bediensteten abzüglich des für die aktuelle Einstufung erforderlichen Zeitraums. Ab der (erstmaligen) Höherreihung werden die Einstufung der bzw. des Bediensteten und der für den Erfahrungsanstieg im neuen Gehaltsband zu berücksichtigende Zeitraum nicht mehr durch die Gesamtdienstzeit, sondern durch § 89 sowie im Fall einer späteren Rückreihung durch § 91 Abs. 2 bestimmt.
§ 13a W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 13a Karrierepfad
…4) zuzuordnen. Für die Einstufung in dem dieser Modellstelle zugeordneten Gehaltsband sind im Rahmen des jeweiligen Anwendungsbereiches § 85 Abs. 1, § 86 und § 89 Abs. 1 bis 3 und 5 zu beachten. (3) Der Karrierepfad endet planmäßig, wenn die bzw. der Bedienstete…
§ 7 Anrechnung von Vordienstzeiten
…1) Die Dienstzeit gemäß § 6 und die Summe der gemäß Abs. 2 angerechneten Zeiten (Vordienstzeiten) bilden, soweit sich aus § 86 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die für den Erfahrungsanstieg (§ 86) maßgebende Gesamtdienstzeit. Für die besoldungsrechtliche Stellung (§ 86 Abs. 1…
§ 6 Dienstzeit
…Abs. 2 Z 2, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt. (5) Die Zeit der Hemmung ist für den Erfahrungsanstieg (§ 86) nicht zu berücksichtigen.…
§ 19 Allgemeine Pflichten
…der Dienst jedoch erfordert, kann sie bzw. er nach Maßgabe ihrer bzw. seiner Eignung vorübergehend auch zur Besorgung anderer Geschäfte herangezogen werden. (5) § 86 Abs. 3 sowie § 92 Abs. 2 und 3 der Dienstordnung 1994 gelten auch für Bedienstete nach diesem Gesetz.…
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