(1) Die Dienstzeit gemäß § 6 und die Summe der gemäß Abs. 2 angerechneten Zeiten (Vordienstzeiten) bilden, soweit sich aus § 86 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die für den Erfahrungsanstieg (§ 86) maßgebende Gesamtdienstzeit. Für die besoldungsrechtliche Stellung (§ 86 Abs. 1) am Beginn des ersten Tages des Dienstverhältnisses sind, sofern sich aus § 85 Abs. 2 nichts anderes ergibt, allein die Vordienstzeiten maßgebend.
(2) Die dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit sind bis zu einem Höchstausmaß von zehn Jahren auf die Gesamtdienstzeit gemäß Abs. 1 anrechenbar, wenn diese in einem Land, das Vertragspartei des Europäischen Wirtschaftsraums ist oder dessen Staatsangehörige die gleichen Rechte wie österreichische Staatsangehörige auf den Zugang zu einem Beruf haben, ausgeübt worden ist. Die Berufseinschlägigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat.
(2a) Die Anrechnung von dem Tag der Aufnahme vorangegangenen Zeiten einer berufseinschlägigen Tätigkeit im Sinn des Abs. 2 hat über das Höchstausmaß von zehn Jahren hinaus insoweit zu erfolgen, als die den Dienstzeiten bei der Gemeinde Wien gleichwertigen oder identen Vordienstzeiten dieses Höchstausmaß übersteigen. Die Gleichwertigkeit ist anhand jener Tätigkeiten zu beurteilen, die mit dem konkreten Dienstposten verbunden sind, den die bzw. der Bedienstete am Tag der Aufnahme innehat. Sie ist gegeben, wenn die Tätigkeiten sowohl in qualitativer als auch in quantitativer Hinsicht zumindest zu 75 % übereinstimmen.
(3) Die bzw. der Bedienstete ist anlässlich der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien nachweislich über die Bestimmungen zur Anrechnung von Vordienstzeiten zu belehren. Sie bzw. er hat sodann alle vor Beginn des Dienstverhältnisses zurückgelegten Vordienstzeiten mitzuteilen. Die Dienstgeberin hat aufgrund dieser Mitteilung und bei Vorliegen entsprechender Nachweise die Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten festzustellen.
(4) Teilt die bzw. der Bedienstete eine Vordienstzeit nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Beginn des Dienstverhältnisses mit, ist ein späterer Antrag auf Anrechnung dieser Vordienstzeit unzulässig. Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag der Aufnahme zu erbringen. Erfolgt die Belehrung gemäß Abs. 3 erst nach Beginn des Dienstverhältnisses, beginnen die in diesem Absatz genannten Fristen mit dem Tag der Belehrung. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.
(5) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes ist nicht zulässig.
(6) Abs. 1 bis 5 gilt in den Fällen des § 109 und § 109a mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Tages der Aufnahme bzw. des Tages des Beginns des Dienstverhältnisses der Zeitpunkt der Zuordnung der bzw. des Bediensteten zu einer Modellstelle tritt.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 7 Anrechnung von Vordienstzeiten
(1) Die Dienstzeit gemäß § 6 und die Summe der gemäß Abs. 2 angerechneten Zeiten (Vordienstzeiten) bilden, soweit sich aus § 86 Abs. 3 nichts anderes ergibt, die für den Erfahrungsanstieg (§ 86) maßgebende Gesamtdienstzeit. Für die besoldungsrechtliche Stellung (§ 86 Abs. 1) am Beginn des ersten Tag…
§ 3 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
…den in §§ 109 bis 112 genannten Fällen die Verwendung, 6. in welchem Ausmaß die bzw. der Bedienstete beschäftigt wird (Vollbeschäftigung oder Teilzeitbeschäftigung), 7. ob und innerhalb welcher Frist die bzw. der Bedienstete eine Lehrabschlussprüfung abzulegen und/oder eine Dienstausbildung zu absolvieren hat. (3) Dem Dienstvertrag ist beizufügen: 1…
§ 138a Übergangsbestimmungen
…1) Auf am Tag vor Inkrafttreten der 7. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz bestehende befristete Dienstverhältnisse der im Schema W4 in die Modellfunktion „Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe KAV“ eingereihten Bediensteten…
§ 4 Verwaltungspraktikum
…nicht entgegen. (3) Dieses Gesetz gilt für Verwaltungspraktikantinnen und Verwaltungspraktikanten mit der Maßgabe, dass § 3 Abs. 5 und 6, §§ 7 und 11 bis 14, §§ 16 bis 18, § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 4, §§…