§ 6 Dienstzeit — W-BedG
(1) Die für alle von der Dauer der Dienstzeit abhängigen Rechte entscheidende Dienstzeit beginnt – soweit der Lauf der Dienstzeit nicht gehemmt ist – mit dem Tag der Aufnahme in das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien und endet mit dem Ausscheiden aus dem Dienst.
(2) Der Lauf der Dienstzeit wird zur Gänze gehemmt durch
1. eine eigenmächtige und unentschuldigte Abwesenheit vom Dienst in der Dauer von mehr als drei Tagen,
2. eine Abwesenheit vom Dienst infolge Haft oder Freiheitsentzuges wegen eines strafrechtlich zu ahndenden Verhaltens oder auf Grund eines Tätigkeitsverbotes gemäß § 220b des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, oder
3. einen Karenzurlaub, sofern er nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wurde oder es sich nicht um einen Karenzurlaub gemäß § 68 Abs. 2 handelt.
(3) Der Lauf der Dienstzeit wird im halben Ausmaß gehemmt durch
1. eine Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder eines pflegebedürftigen Angehörigen (§ 63), oder
2. einen Karenzurlaub gemäß § 68 Abs. 2.
(4) Die Hemmung des Laufes der Dienstzeit erlischt rückwirkend im Fall des Abs. 2 Z 2, wenn das strafrechtliche Verfahren zu keiner Verurteilung führt.
(5) Die Zeit der Hemmung ist für den Erfahrungsanstieg (§ 86) nicht zu berücksichtigen.
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