(1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung der bzw. des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Gehaltsschema und Gehaltsband. Die Verwendungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 hat, sofern sie mit keinem Wechsel des Gehaltschemas verbunden ist, keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge. Eine mit einem Wechsel des Gehaltschemas verbundene Verwendungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 bewirkt die Einreihung der bzw. des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Gehaltsschema und Gehaltsband, wobei keine Änderung der Einstufung (§ 86 Abs. 1), des für den Erfahrungsanstieg im neuen Gehaltsband maßgebenden Zeitraums (§ 86 Abs. 3) sowie (unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 zweiter Satz) des der bzw. dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.
(2) Die Einstufung im neuen Gehaltsband und die besoldungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 89 bis 92.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 8 Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen
…anzupassen. Die Zuordnung einzelner Dienstposten zu einer anderen Modellstelle hat für die davon betroffenen Bediensteten eine Verwendungsänderung (§ 12) zur Folge. §§ 88 bis 92 sind anzuwenden. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung ist ausschließlich die im Dienstvertrag vorgesehene Zuordnung bzw. Verwendung (§ 3 Abs. …