§ 88 Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung — W-BedG
(1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung der bzw. des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Gehaltsschema und Gehaltsband. Die Verwendungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 hat, sofern sie mit keinem Wechsel des Gehaltschemas verbunden ist, keine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung zur Folge. Eine mit einem Wechsel des Gehaltschemas verbundene Verwendungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 3 bewirkt die Einreihung der bzw. des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Gehaltsschema und Gehaltsband, wobei keine Änderung der Einstufung (§ 86 Abs. 1), des für den Erfahrungsanstieg im neuen Gehaltsband maßgebenden Zeitraums (§ 86 Abs. 3) sowie (unter Berücksichtigung des § 12 Abs. 2 zweiter Satz) des der bzw. dem Bediensteten gebührenden Gehaltes eintritt.
(2) Die Einstufung im neuen Gehaltsband und die besoldungsrechtlichen Ansprüche im Zusammenhang mit Verwendungsänderungen regeln die §§ 89 bis 92.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden