§ 85 Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses
§ 85 Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses — W-BedG
(1) Die Anrechnung der Vordienstzeiten (§ 7 Abs. 2 und 2a) hat in dem Schema und dem Gehaltsband zu erfolgen, dem die Modellstelle zugeordnet ist, der die bzw. der Bedienstete bei Beginn des Dienstverhältnisses zugewiesen ist. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1 auszugehen und die besoldungsrechtliche Stellung der bzw. des Bediensteten in sinngemäßer Anwendung des § 86 Abs. 2 und 3 erster Satz um die angerechneten Vordienstzeiten zu verbessern.
(2) Abweichend von Abs. 1 kann der bzw. dem Bediensteten bei Beginn des Dienstverhältnisses unmittelbar eine höhere Gehaltsstufe zuerkannt werden, wenn es besondere dienstliche Rücksichten geboten erscheinen lassen. Dabei ist insbesondere auf die im dienstlichen Interesse benötigte Qualifikation der bzw. des Bediensteten und die Rahmenbedingungen, welche erforderlich sind, um Personen mit dieser Qualifikation am Arbeitsmarkt für die in Aussicht genommene Tätigkeit bei der Gemeinde Wien zu gewinnen, Bedacht zu nehmen. Bei Zuerkennung einer höheren Gehaltsstufe erreicht die bzw. der Bedienstete die nächsthöhere für sie bzw. ihn vorgesehene Gehaltsstufe in dem Zeitpunkt, in dem sie bzw. er diese Gehaltsstufe ohne die Zuerkennung erreicht hätte.
(3) Die Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung durch Anrechnung von Vordienstzeiten und die davon abweichende Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung (Abs. 2) werden mit dem Tag des Dienstbeginns wirksam.
(4) Wird die bzw. der Bedienstete unmittelbar im Anschluss an eine Verwendung gemäß §§ 109 bis 112 einer Modellstelle zugeordnet, ist die Zeit dieser Verwendung bei der Einstufung gemäß Abs. 1 sowie für den Erfahrungsanstieg gemäß § 86 Abs. 3 nicht zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang gilt der Zeitpunkt der Zuordnung zur Modellstelle als Beginn des Dienstverhältnisses.