(1) Der Kinderbeitrag von 21,00 Euro monatlich gebührt – soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder:
1. eigene Kinder,
2. Wahlkinder,
3. Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem Haushalt der bzw. des Bediensteten angehören,
4. sonstige Kinder, wenn sie dem Haushalt der bzw. des Bediensteten angehören und diese bzw. dieser überwiegend für die Kosten des Unterhaltes aufkommt.
(2) Nach Ablauf des Monats, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, gebührt der Kinderbeitrag gemäß Abs. 1 nur dann, wenn
1. für das Kind Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 lit. b bis lit. l FLAG gebührt oder nur deshalb nicht gebührt, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird, oder
2. das Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, oder den Zivildienst nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, leistet und für das Kind unmittelbar vorher der Kinderbeitrag gebührte.
(3) Für ein und dasselbe Kind gebührt der Kinderbeitrag nur einmal. Hätten mehrere Personen für ein und dasselbe Kind Anspruch auf den Kinderbeitrag oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft, gebührt der Kinderbeitrag nur der Person, deren Haushalt das Kind angehört. Hierbei geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen vor. Bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche geht der Anspruch der älteren Person vor. Für ein Kind, dem eine Zulage gemäß § 29 Abs. 3 der Pensionsordnung 1995 – PO 1995, LGBl. für Wien Nr. 67, oder eine gleichartige Zulage zusteht, gebührt kein Kinderbeitrag.
(4) Während einer Beschäftigung gemäß § 57 gebührt der Kinderbeitrag bei einem Beschäftigungsausmaß bis zu 39 Stunden monatlich in der in Abs. 1 festgesetzten Höhe, im Übrigen in der Höhe, welche sich unter sinngemäßer Anwendung des § 105 Abs. 1 erster Satz ergibt.
(5) Dem Haushalt der bzw. des Bediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit der bzw. dem Bediensteten teilt oder aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder eines Gebrechens woanders untergebracht ist. Durch die Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes wird die Haushaltszugehörigkeit nicht berührt.
(6) Die bzw. der Bedienstete hat alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung des Kinderbeitrages von Bedeutung sind, unverzüglich der Dienstgeberin schriftlich zu melden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 79 Kinderbeitrag
(1) Der Kinderbeitrag von 21,00 Euro monatlich gebührt – soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder: 1. eigene Kinder, 2. Wahlkinder, 3. Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin bzw. des eingetragenen Partners, wenn diese Personen dem Haushalt der …
§ 109 Entlohnung während eines Verwaltungspraktikums
…tritt. Die §§ 76 und 77 sind nur insoweit anzuwenden, als sie für die Bestimmung der Höhe des Ausbildungsbeitrages erforderlich sind. § 79, § 80 Abs. 1 bis 4, §§ 82 bis 84, § 95, soweit er sich auf §§ 96 und 97…
§ 110 Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung
…dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 das Gehalt gemäß Abs. 2 und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79. Für das Erreichen der Gehaltsstufen 2 bis 4 der Gehaltstabelle gemäß Abs. 2 ist § 86 anzuwenden. (2) Das Gehalt der Ärztinnen und…
§ 33 Arbeitszeit
…nach einem längeren Krankenstand auf Empfehlung der Arbeitsmedizinerin bzw. des Arbeitsmediziners (§ 64 Abs. 1 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998 oder § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes) Erleichterungen bei der Dienstverrichtung (z. B. Ausnahme von bestimmten Tätigkeiten, Leichtdienst, Reduktion der Arbeitszeit) gewährt werden. Eine Reduktion der Arbeitszeit ist längstens…