W-BedG
Gliederung
5. Abschnitt Recht auf Besoldung
§ 110 Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung
(1) Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 das Gehalt gemäß Abs. 2 und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79. Für das Erreichen der Gehaltsstufen 2 bis 4 der Gehaltstabelle gemäß Abs. 2 ist § 86 anzuwenden.
(2) Das Gehalt der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung beträgt:
| in der Gehaltsstufe | Euro |
| 01 | 4.833,70 |
| 02 | 5.104,16 |
| 03 | 5.374,63 |
| 04 | 5.442,24 |
(3) Für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 85, 93 bis 101, § 101a Abs. 1, §§ 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 und § 101a Abs. 1 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.
§ 110 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 110 Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung
…§ 110. (1) Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 das Gehalt gemäß…
§ 85 Einstufung bei Beginn des Dienstverhältnisses
§ 85. (1) Die Anrechnung der Vordienstzeiten ( § 7 Abs. 2 und 2a ) hat in dem Schema und dem Gehaltsband zu erfolgen, dem die Modellstelle zugeordnet ist, der die bzw. der Bedienstete bei Beginn des Dienstverhältnisses zugewiesen ist. Dabei ist von der Gehaltsstufe 1 auszugehen und die besoldungsrec…
§ 3 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
§ 3. (1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Vertragsteilen zu unterschreiben. (2) Der Dienstvertrag hat jedenfalls zu enthalten: 1. Personalien der bzw. des Bediensteten, 2. Bezeichnung und Sitz der Dienstgeberin, 3. Beginn des Dienstverhältnisses, 3a. ob und für welche…
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