LandesrechtWienLandesesetzeWiener Bedienstetengesetz§ 110

§ 110Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung

In Kraft seit 01. Januar 2025
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(1) Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 das Gehalt gemäß Abs. 2 und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79. Für das Erreichen der Gehaltsstufen 2 bis 4 der Gehaltstabelle gemäß Abs. 2 ist § 86 anzuwenden.

(2) Das Gehalt der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung beträgt:

in der Gehaltsstufe Euro
01 4.833,70
02 5.104,16
03 5.374,63
04 5.442,24“

(3) Für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 85, 93 bis 101, § 101a Abs. 1, §§ 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 und § 101a Abs. 1 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.

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