(1) Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 das Gehalt gemäß Abs. 2 und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79. Für das Erreichen der Gehaltsstufen 2 bis 4 der Gehaltstabelle gemäß Abs. 2 ist § 86 anzuwenden.
(2) Das Gehalt der Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung beträgt:
in der Gehaltsstufe | Euro |
01 | 4.833,70 |
02 | 5.104,16 |
03 | 5.374,63 |
04 | 5.442,24“ |
(3) Für Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung sind § 75 Abs. 3 bis 8 sowie §§ 79 bis 85, 93 bis 101, § 101a Abs. 1, §§ 103 bis 105 und 113 sinngemäß anzuwenden. Vergütungen im Sinn des § 95 gebühren unter den in den §§ 96 bis 101 und § 101a Abs. 1 oder einer auf Grund dieser Gesetzesstellen ergangenen Verordnung des Stadtsenates vorgesehenen Voraussetzungen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 110 Entlohnung von Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung
(1) Ärztinnen und Ärzten in Ausbildung gebührt für die Dauer dieser Ausbildung abweichend von § 75 Abs. 1 und 2 das Gehalt gemäß Abs. 2 und ein allfälliger Kinderbeitrag gemäß § 79. Für das Erreichen der Gehaltsstufen 2 bis 4 der Gehaltstabelle gemäß Abs. 2 ist § 86 anzuwenden. (2) Das Gehalt der Ä…