(1) Die Gemeinde Wien hat ihren Bediensteten eine Pensionskassenzusage im Sinn des § 2 Z 1 des Betriebspensionsgesetzes – BPG, BGBl. Nr. 282/1990, zu erteilen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde Wien mit dem gemäß § 11 des Wiener Personalvertretungsgesetzes – W-PVG, LGBl. für Wien Nr. 49/1985, gebildeten Zentralausschuss eine Vereinbarung im Sinn des § 3 Abs. 2 BPG abzuschließen.
(2) Die mit dem Zentralausschuss abzuschließende Vereinbarung hat insbesondere Regelungen über das Beitrags- und Leistungsrecht zu enthalten. Die Vereinbarung hat jedenfalls vorzusehen, dass die Gemeinde Wien für ihre Bediensteten einen Dienstgeberbeitrag in der Höhe von 1 % der Bemessungsgrundlage zu leisten hat. In der Vereinbarung kann auch vorgesehen werden, dass der Dienstgeberbeitrag einen bestimmten Betrag nicht unterschreiten darf.
(3) Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 2 ist der jeweils gebührende Monatsbezug (§ 75 Abs. 2) abzüglich des Kinderbeitrags. Der Dienstgeberbeitrag gemäß Abs. 2 ist auch von der Sonderzahlung mit Ausnahme des auf den Kinderbeitrag entfallenden Teiles der Sonderzahlung zu leisten.
(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Vereinbarung gemäß § 7a der Besoldungsordnung 1994, LGBl. Nr. 55/1994, gilt als Vereinbarung nach diesem Gesetz und ist bis 31. Dezember 2018 an die sich aus diesem Gesetz ergebenden Erfordernisse anzupassen.
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