(1) Auf am Tag vor Inkrafttreten der 7. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz bestehende befristete Dienstverhältnisse der im Schema W4 in die Modellfunktion „Klinische Psychologin bzw. Klinischer Psychologe KAV“ eingereihten Bediensteten sind für die verbleibende Dauer der Befristung § 76 sowie die Anlagen 1 und 2 in der vor dieser Novelle geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(2) Die am 31. Dezember 2019 in eine Modellstelle im Schema W4 eingereihten Bediensteten werden, sofern sie am 1. Jänner 2020 weiterhin der jeweiligen Modellstelle zugeordnet sind, mit Wirksamkeit des 1. Jänner 2020 nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle in das durch die 7. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz neu bezeichnete Gehaltsband übergeleitet. Mit dieser Überleitung ist keine Änderung des Besoldungsdienstalters verbunden.
Bezeichnung des Gehaltsbandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 (alt) | Bezeichnung des Gehaltsbandes ab 1. Jänner 2020 (neu) |
W4/1 | W4/5 |
W4/2 | W4/6 |
W4/3 | W4/7 |
W4/4 | W4/8 |
W4/5 | W4/9 |
W4/6 | W4/10 |
W4/7 | W4/11 |
(3) Bedienstete, die am 31. Dezember 2019 der Modellfunktion „Politik-Büroleitung“ der Berufsfamilie „Führung Politik“ angehören, werden mit Wirksamkeit 1. Jänner 2020 entsprechend der Funktionsbeschreibung gemäß der Anlage 1 zu diesem Gesetz der Modellfunktion „Management III“ der Berufsfamilie „Management Allgemein“ bzw. der Modellfunktion „Führung IV“ der Berufsfamilie „Führung Allgemein“ zugeordnet. Für die Einstufung in das neue Gehaltsband ist abweichend von § 89 jeweils die bis 31. Dezember 2019 zurückgelegte Gesamtdienstzeit (§ 7 Abs. 1) maßgebend.
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