(1) Der bzw. dem Bediensteten kann auf Antrag ein Karenzurlaub (Urlaub gegen Entfall der Bezüge) gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
(1a) Die Gewährung eines Karenzurlaubes im öffentlichen Interesse bedarf der Zustimmung des für Personalangelegenheiten zuständigen Gemeinderatsausschusses.
(2) Auf einen Karenzurlaub, der zur Betreuung eines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bis zum Schuleintritt des Kindes gewährt wird, ist Abs. 3 nicht anzuwenden. Die Betreuung des Kindes bis zu dessen Schuleintritt ist von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3) Für eine Bedienstete bzw. einen Bediensteten dürfen Karenzurlaube, die nicht ausdrücklich im öffentlichen Interesse gewährt wurden, die Gesamtdauer von drei Jahren nicht übersteigen.
(4) Der Karenzurlaub endet vorzeitig durch
1. ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 und
2. eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 52 bis 56 oder § 63, eine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62.
(5) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.
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