(1) Wird die bzw. der Bedienstete beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person,
1. an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist,
2. an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder
3. für die die Gemeinde Wien die Haftung übernommen hat,
als Vertreterin bzw. Vertreter der Gemeinde Wien oder als Mitglied eines Organes oder Vertretungskörpers dieser juristischen Person wahrzunehmen, darf die bzw. der Bedienstete ein Entgelt oder eine Entschädigung hierfür nur mit Zustimmung der Dienstgeberin annehmen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der für die Tätigkeit für die juristische Person gemäß § 68 beurlaubt oder der gemäß §§ 69 bis 71 vom Dienst freigestellt ist.
(3) Entgelte oder Entschädigungen, die entgegen Abs. 1 angenommen wurden, sind an die Gemeinde Wien abzuführen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 17 Vertretung der Interessen der Gemeinde Wien in juristischen Personen
(1) Wird die bzw. der Bedienstete beauftragt, die Interessen der Gemeinde Wien in einer juristischen Person, 1. an der die Gemeinde Wien unmittelbar oder durch eine andere juristische Person mittelbar beteiligt ist, 2. an die die Gemeinde Wien Subventionen leistet, oder 3. für die die Gemeinde Wien…