§ 78 Erschwernisabgeltung
In Kraft seit 01. Januar 2018
Up-to-date
(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (§ 76 Abs. 7) erhalten die in den Gehaltsschemata W2 und W5 eingereihten Bediensteten eine Abgeltung von monatlich 150 Euro.
(2) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonders starken Erschwernisse (§ 76 Abs. 7) erhalten die im Gehaltsschema W3 eingereihten Bediensteten eine Abgeltung von monatlich 200 Euro.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erfolgt die steuerliche Behandlung der in Abs. 1 und 2 genannten Abgeltung nach Maßgabe dieser Bestimmung.
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