(1) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonderen Erschwernisse (§ 76 Abs. 7) erhalten die in den Gehaltsschemata W2 und W5 eingereihten Bediensteten eine Abgeltung von monatlich 150 Euro.
(2) Auf Grund der mit der Tätigkeit verbundenen besonders starken Erschwernisse (§ 76 Abs. 7) erhalten die im Gehaltsschema W3 eingereihten Bediensteten eine Abgeltung von monatlich 200 Euro.
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, erfolgt die steuerliche Behandlung der in Abs. 1 und 2 genannten Abgeltung nach Maßgabe dieser Bestimmung.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 89 Einstufung bei Höherreihung
…1 einzureihen ist, ist dem Gehalt (§ 77 Abs. 1) der betreffenden Modellstellen die für diese Modellstellen jeweils vorgesehene Erschwernisabgeltung gemäß § 78 hinzuzurechnen. Dem Gehalt (§ 77 Abs. 1) der bzw. des Bediensteten sind überdies allfällige vor Beginn der Verwendung auf dem der höher bewerteten…
§ 12 Verwendungsänderung
…niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß § 77 Abs. 1 und der Erschwernisabgeltung gemäß § 78 maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist, abgesehen von den in Abs. …
§ 102 Vergütung für die ständige Stellvertretung
… 1) der Gehaltsstufe 1 des Gehaltsbandes, dem die in Abs. 1 genannte Modellstelle zugeordnet ist, und einer allfällig gebührenden Erschwernisabgeltung (§ 78). Kämen für denselben Zeitraum mehrere Vergütungen gemäß Abs. 1 in Betracht, gebührt nur die höchste Vergütung. (3) Wird die bzw. der Bedienstete im Vertretungsfall…