(1) Die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf ihren bzw. seinen Antrag zur Betreuung
1. eines eigenen Kindes,
2. eines Kindes, das sie bzw. er an Kindes statt angenommen hat, oder
3. eines Kindes, das sie bzw. er in unentgeltliche Pflege genommen hat,
4. eines sonstigen Kindes, das dem Haushalt der bzw. des Bediensteten angehört und für dessen Unterhalt überwiegend sie bzw. er und/oder ihr Ehegatte bzw. seine Ehegattin oder ihre eingetragene Partnerin bzw. sein eingetragener Partner aufkommt,
bis zum Ablauf von vier Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens drei Viertel, nach Vollendung des vierten Lebensjahres bis zum Ablauf von acht Jahren nach der Geburt des Kindes um höchstens die Hälfte der Normalarbeitszeit (§ 33 Abs. 2) herabzusetzen.
(2) Die bzw. der Bedienstete hat einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1, wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Antritts der Teilzeitbeschäftigung ununterbrochen sechs Monate gedauert hat; diese Wartefrist gilt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete für dieses Kind Anspruch auf Eltern-Karenz gemäß § 53 gehabt hat. Die in einem unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, zu einer anderen inländischen Gebietskörperschaft, zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu einer vergleichbaren Einrichtung eines Staates, der oder dessen Rechtsnachfolger nunmehr Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Europäischen Union ist, verbrachte Zeit ist auf die Wartefrist anzurechnen.
(3) Die Teilzeitbeschäftigung ist unzulässig, wenn die bzw. der Bedienstete aus wichtigen dienstlichen Gründen infolge der Herabsetzung der Arbeitszeit oder ihrer von der bzw. dem Bediensteten gewünschten zeitlichen Lagerung weder auf ihrem bzw. seinem bisherigen Dienstposten noch auf einem anderen Dienstposten derselben Modellstelle verwendet werden könnte.
(4) Die Teilzeitbeschäftigung beginnt in den Fällen des Abs. 1 Z 1 frühestens acht Wochen nach der Geburt des Kindes, in den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 frühestens mit der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme des Kindes in unentgeltliche Pflege, in den Fällen des Abs. 1 Z 4 frühestens mit der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der bzw. des Bediensteten.
(5) Die Teilzeitbeschäftigung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 53 bis 55 oder § 63 oder durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 und muss mindestens zwei Monate betragen. Nach Vollendung des vierten Lebensjahres des Kindes darf sie außer im Fall der Inanspruchnahme einer aufgeschobenen Eltern-Karenz gemäß § 55 nicht unterbrochen werden. Abweichend davon darf die Teilzeitbeschäftigung unterbrochen werden, wenn das Kind vor Inkrafttreten des Abs. 1 in der Fassung der 22. Novelle zu diesem Gesetz das siebente Lebensjahr vollendet hat. Zeiten, um die sich eine ursprünglich vorgesehene Teilzeitbeschäftigung durch eine vorzeitige Beendigung verkürzt, bleiben unter Beachtung der Höchstdauer gemäß Abs. 1 für eine neuerliche Teilzeitbeschäftigung gewahrt.
(6) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung schriftlich zu stellen. Abweichend davon kann der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung
1. wenn die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteils eine Teilzeitbeschäftigung gemäß §§ 15h oder 15o des Mutterschutzgesetzes 1979, §§ 8 oder 8g des Väter-Karenzgesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften ablehnt, innerhalb von acht Wochen nach der Ablehnung, oder
2. wenn der Zeitraum zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und dem Ablauf von acht Wochen nach der Geburt oder zwischen dem beabsichtigten Beginn der Teilzeitbeschäftigung und der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der bzw. des Bediensteten kürzer ist als drei Monate, innerhalb von acht Wochen nach der Geburt bzw. der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der bzw. des Bediensteten
gestellt werden. Dabei sind die anspruchsbegründenden Umstände im Sinne des Abs. 1 Z 1 bis 4 nachzuweisen und die gewünschte zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung anzugeben.
(7) Sofern keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der in Abs. 6 erster Satz genannten Frist Abstand genommen werden.
(8) Die Dienstgeberin ist verpflichtet, der bzw. dem Bediensteten auf deren bzw. dessen Verlangen eine Bestätigung über Beginn und Dauer der Teilzeitbeschäftigung oder über die Nichtinanspruchnahme der Teilzeitbeschäftigung auszustellen.
(9) Auf die teilzeitbeschäftigte Bedienstete bzw. den teilzeitbeschäftigten Bediensteten sind die §§ 33 bis 36 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der stundenmäßigen Festlegung der Zeiträume, in denen die bzw. der Bedienstete Dienst zu versehen hat, auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten, insbesondere auf die Gründe, die zur Teilzeitbeschäftigung geführt haben, soweit Rücksicht zu nehmen ist, als nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen; § 35 Abs. 2 Z 4 letzter Halbsatz gilt nicht für die teilzeitbeschäftigte Bedienstete bzw. den teilzeitbeschäftigten Bediensteten.
(9a) Abweichend von Abs. 1 ist die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag zur Pflege oder Betreuung eines im gemeinsamen Haushalt lebenden behinderten Kindes, für das erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 – FLAG, BGBl. Nr. 376, bezogen wird, auch nach der Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes herabzusetzen. Der gemeinsame Haushalt besteht weiter, wenn sich das behinderte Kind nur zeitweilig wegen einer Heilbehandlung außerhalb der Hausgemeinschaft aufhält.
(10) Die bzw. der Bedienstete darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus zur Dienstleistung nur herangezogen werden, wenn die Dienstleistung zur Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. Die bzw. der Bedienstete, deren bzw. dessen Arbeitszeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 9a oder § 62 oder § 64 herabgesetzt ist, darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus außerdem nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn keine Bedienstete bzw. kein Bediensteter zur Verfügung steht, auf die bzw. den diese Voraussetzung nicht zutrifft. Soweit durch die Zeit einer solchen Dienstleistung die volle Arbeitszeit nicht überschritten wird, liegen Mehrdienstleistungen vor, die, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten ab Erbringung der Mehrdienstleistung oder innerhalb eines im Dienstplan festgelegten längeren Durchrechnungszeitraumes im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden, je nach Anordnung
1. im Verhältnis 1:1,25 in Freizeit auszugleichen oder
2. nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten oder
3. im Verhältnis 1:1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach besoldungsrechtlichen Vorschriften abzugelten
sind. Für Mehrdienstleistungen, die in der Nacht (22 Uhr bis 6 Uhr) oder an Sonn- und Feiertagen geleistet wurden, ist Z 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Verhältnis für den Freizeitausgleich 1:2 beträgt.
(11) Abs. 10 gilt auch in jenen Fällen, in denen eine Teilzeitbeschäftigung aus einem anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen vereinbart wurde.
(12) Der Beginn, die Dauer und die zeitliche Lagerung der Teilzeitbeschäftigung sowie das Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit können nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe über Antrag der bzw. des Bediensteten abgeändert werden.
(13) Die Teilzeitbeschäftigung nach Abs. 1 Z 3 endet vorzeitig durch Beendigung der unentgeltlichen Pflege, sofern die Beendigung nicht durch die Annahme an Kindes statt bedingt ist.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 59 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
(1) Die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten ist bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 2 auf ihren bzw. seinen Antrag zur Betreuung 1. eines eigenen Kindes, 2. eines Kindes, das sie bzw. er an Kindes statt angenommen hat, oder 3. eines Kindes, das sie bzw. er in unentgeltliche Pflege genommen…
§ 53 Eltern-Karenz
…unentgeltliche Pflege oder 3. wenn die Gemeinde Wien oder die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber des anderen Eltern-, Adoptiveltern- oder Pflegeelternteiles eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 dieses Gesetzes oder anderen gleichartigen Rechtsvorschriften ablehnt, spätestens acht Wochen nach der Ablehnung zu stellen. Möchte die bzw. der Bedienstete im Anschluss an eine nach…
§ 57 Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt – 39 Stunden monatlich nicht überschreiten. § 59 Abs. 12 ist sinngemäß anzuwenden. Wird nur ein Rahmen für die monatliche Heranziehung zur Dienstleistung festgelegt, ist jeder Diensteinsatz gesondert zu vereinbaren. (2) Unter…
§ 36b Ansuchen um flexible Arbeitsregelung
… 2a), 2. von Telearbeit (§ 36), 3. von mobilem Arbeiten (§ 36a) oder 4. einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 59) ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen…