(1) Das Ansuchen einer bzw. eines Bediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebende Person in Form
1. einer individuellen Anpassung des Arbeitsmusters im Rahmen des geltenden Fixdienstplanes (§ 34 Abs. 3a) oder Gleitzeitdienstplanes (§ 35 Abs. 2a),
2. von Telearbeit (§ 36),
3. von mobilem Arbeiten (§ 36a) oder
4. einer Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes (§ 59)
ist längstens binnen vier Wochen zu prüfen. Dabei sind sowohl die Bedürfnisse der bzw. des Bediensteten als auch die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Die Ablehnung des Ansuchens bzw. das Aufschieben der flexiblen Arbeitsregelung ist zu begründen.
(2) Die Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung kann befristet erteilt werden. Nach Ablauf der Frist gilt die Arbeitsregelung, die ohne die zwischenzeitig erteilte Genehmigung gegolten hätte.
(3) Eine individuelle Anpassung des Arbeitsmusters im Sinn des § 34 Abs. 3a bzw. § 35 Abs. 2a kann über Ansuchen der bzw. des Bediensteten auch vor Ablauf der Frist beendet werden, wenn dies durch eine Änderung der für das Ansuchen maßgebenden Umstände gerechtfertigt ist. Auf die Prüfung eines solchen Ansuchens ist Abs. 1 erster und zweiter Satz anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 36b Ansuchen um flexible Arbeitsregelung
(1) Das Ansuchen einer bzw. eines Bediensteten um Genehmigung einer flexiblen Arbeitsregelung zur Betreuung eines Kindes, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt leben…
§ 126b Benachteiligungsverbot
…1) Die bzw. der Bedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme 1. einer flexiblen Arbeitsregelung (§ 36b), 2. einer Eltern-Karenz (§§ 53 bis 56), 3. einer Frühkarenz (§ 52), 4. einer Pflegefreistellung (§ 60) oder 5…