(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der gemäß § 57 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem sie bzw. er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Abgeltung im Ausmaß des ihrer bzw. seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechenden Teils des um den Kinderbeitrag verminderten Monatsbezuges zuzüglich eines Sonderzahlungsanteiles im Ausmaß von einem Sechstel des sich so ergebenden Betrages. Eine allfällige Vergütung gemäß § 102 gebührt ebenfalls in dem der tatsächlichen Beschäftigung entsprechenden Teil, jedoch ohne Sonderzahlungsanteil. Vergütungen gemäß den §§ 96 bis 101a gebühren der bzw. dem während der Eltern-Karenz beschäftigten Bediensteten in dem Ausmaß, in dem sie bzw. er die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt.
(2) § 82 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als Bemessungsgrundlage die Abgeltung gemäß Abs. 1 heranzuziehen ist.
(3) § 93 ist auf die für eine Beschäftigung gemäß § 57 gebührende Abgeltung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch auf Fortzahlung der Abgeltung und allfälliger Vergütungen sechs Wochen beträgt.
(4) Die Abgeltung ist im Nachhinein am Monatsletzten des dem Beschäftigungsmonat folgenden Monats fällig.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 108 Entlohnung bei Beschäftigung während der Eltern-Karenz
(1) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der gemäß § 57 beschäftigt wird, gebührt für jeden Monat, in dem sie bzw. er zur Dienstleistung herangezogen wird, eine Abgeltung im Ausmaß des ihrer bzw. seiner tatsächlichen Beschäftigung entsprechenden Teils des um den Kinderbeitrag verminderten Monatsbezug…