(1) Bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes kann die Eltern-Karenz nach § 53 in zwei Teilen in der Dauer von je mindestens zwei Monaten in Anspruch genommen werden, wenn
1. auch der andere Elternteil von seinem Anspruch auf (Eltern-)Karenz nach § 53 oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften Gebrauch nimmt und
2. die von den Eltern in Anspruch genommenen (Eltern-)Karenzen jeweils unmittelbar aneinander anschließen.
(2) Der zweite Teil der Eltern-Karenz ist spätestens drei Monate, dauert die (Eltern-)Karenz jedoch weniger als drei Monate, spätestens zwei Monate vor Ende der (Eltern-)Karenz des anderen Elternteiles zu beantragen.
(3) § 53 Abs. 6 bis 11 ist sinngemäß anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 129 Kündigung
…§ 61 Abs. 6 erfassten Bedienstetenkreis. (7) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Eltern-Karenz gemäß §§ 53, 54 oder 56 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege…
§ 55 Aufgeschobene Eltern-Karenz
…Abs. 1 erster Satz spätestens mit Ablauf des 19. Lebensmonates des Kindes, 2. nach § 53 Abs. 1a oder § 54 spätestens mit Ablauf des 21. Lebensmonates des Kindes oder 3. wenn auch der andere Elternteil aufgeschobene (Eltern-)Karenz nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder…
§ 53 Eltern-Karenz
…Entfall der Bezüge) bis zum Ablauf von 22 Monaten nach der Geburt des Kindes. Wird die Eltern-Karenz zwischen den Eltern geteilt (§ 54), gebührt eine Eltern-Karenz bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes. Die Eltern-Karenz kann einmalig in der Dauer von einem…