(1) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören der bzw. des Bediensteten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Die bzw. der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen, mindestens die Hälfte des jährlichen Erholungsurlaubes ungeteilt zu verbrauchen.
(2) Die Festsetzung der Urlaubszeit schließt eine nachträgliche Abänderung nicht aus, sofern dies aus zwingenden dienstlichen oder in der Person der bzw. des Bediensteten liegenden Gründen notwendig ist. Ist die Abänderung aus zwingenden dienstlichen Gründen erfolgt, ist der bzw. dem Bediensteten der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen. Weiters sind der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der aus zwingenden dienstlichen Gründen den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Tag antreten konnte oder aus dem Urlaub zurückberufen wurde, die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen. Letzteres gilt auch für die von dieser Maßnahme betroffenen, mit ihr bzw. ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht zumutbar ist.
(3) Der Verbrauch des Erholungsurlaubes ist grundsätzlich nur tageweise zulässig und darf in den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes nicht übersteigen, wobei sich hierbei ergebende Teile von Urlaubseinheiten auf ganze Einheiten aufzurunden sind. Im unmittelbaren Zusammenhang mit einem mindestens zwei Tage umfassenden Urlaub oder mit der wöchentlichen Ruhezeit oder zur Erreichung einer zumindest tageweisen Dienstbefreiung kann der Verbrauch des Erholungsurlaubes auch stundenweise erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten dem Erholungszweck nicht zuwiderläuft. Der bzw. dem Bediensteten ist für die Zeit des Erholungsurlaubes so viel Urlaub als verbraucht anzurechnen, wie der im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit entspricht oder wie die bzw. der Bedienstete in diesem Zeitraum nach dem Fixdienstplan Dienst zu leisten hätte oder, sofern ein solcher Dienstplan für die Bedienstete bzw. den Bediensteten nicht vorliegt, wie der von der bzw. dem Bediensteten in diesem Zeitraum durchschnittlich zu erbringenden Normalarbeitszeit entspricht.
(3a) Abweichend von Abs. 1 kann die bzw. der Bedienstete den Zeitpunkt des Antritts eines Tages des ihr bzw. ihm zustehenden Erholungsurlaubes einmal pro Urlaubsjahr einseitig bestimmen („persönlicher Feiertag“). Die bzw. der Bedienstete hat den Zeitpunkt spätestens drei Monate im Vorhinein schriftlich bekannt zu geben.
(3b) Sofern dies aus zwingenden dienstlichen Gründen notwendig ist, hat die bzw. der Bedienstete an einem gemäß Abs. 3a bekannt gegebenen Tag dennoch Dienst zu leisten. In diesem Fall hat die bzw. der Bedienstete weiterhin Anspruch auf diesen Urlaubstag. Weiters hat sie bzw. er für den bekannt gegebenen Tag außer dem anteiligen Monatsbezug Anspruch auf die für diese Dienstleistung gebührende Abgeltung, womit das Recht gemäß Abs. 3a konsumiert ist.
(4) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit in dem Urlaubsjahr zu verbrauchen, in dem der Anspruch auf ihn entstanden ist. Der Anspruch auf den jährlichen Erholungsurlaub verfällt, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn der bzw. dem Bediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die bzw. der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 28 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer von der bzw. dem Bediensteten in Anspruch genommenen
1. Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 56 und/oder
2. Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 und/oder
3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 62a
hinausgeschoben.
(5) Der bzw. dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr, in den Fällen des Abs. 3 erster Satz und des § 44 Abs. 3 auf den vollen Erholungsurlaub, gewährt werden. Übersteigt das Ausmaß des von der bzw. dem Bediensteten bereits verbrauchten Erholungsurlaubes das gemäß § 44 Abs. 6 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes, gilt das übersteigende Ausmaß des verbrauchten Erholungsurlaubes als Vorgriff auf den Erholungsurlaub für das nächste Urlaubsjahr.
(6) Ist der Anspruch auf Pflegefreistellung gemäß § 60 erschöpft, kann zu einem in § 60 Abs. 2 genannten Zweck ein noch nicht verbrauchter Erholungsurlaub auch ohne die gemäß Abs. 1 vorgesehene Festsetzung angetreten werden. Die Dienststelle ist unverzüglich zu verständigen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 46 Verbrauch des Erholungsurlaubes
(1) Die Urlaubszeit ist nach Zulässigkeit des Dienstes und nach Anhören der bzw. des Bediensteten festzusetzen, wobei auf die persönlichen Verhältnisse der bzw. des Bediensteten angemessene Rücksicht zu nehmen ist. Die bzw. der Bedienstete hat Anspruch, soweit nicht dienstliche Gründe entgegenstehen…
§ 47 Erkrankung und Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes
…Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der die bzw. der Bedienstete an den Tagen ihrer bzw. seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 3 letzter Satz Dienst zu leisten hätte. (2) Übt die bzw. der Bedienstete während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, gilt…
§ 48 Erholungsurlaub für Bedienstete mit Vordienstzeiten bei der Gemeinde Wien
…die Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 sowie auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 44 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 anzurechnen. (3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Bedienstete bzw. Bediensteter tritt gemäß § 44 Abs. …
§ 28 Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten, der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter
…so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht. (1a) Die bzw. der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 46 Abs. 4 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann…