(1) Einer bzw. einem Bediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach gleichartigen Rechtsvorschriften eine Karenz gegen Entfall der Bezüge (Frühkarenz) in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn sie bzw. er mit der Mutter in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder verschieden- oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft und mit der Mutter und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 festgelegten Fristen sinngemäß.
(2) Einem Bediensteten, der in einer gleichgeschlechtlichen Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft lebt, ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes (seiner Kinder) oder des Kindes (der Kinder) des Ehegatten oder Partners bis zur Vollendung des dritten Lebensmonats des Kindes (der Kinder) eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren, wenn er mit dem Ehegatten oder Partner und dem Kind (den Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(3) Einer bzw. einem Bediensteten, die bzw. der ein Kind, welches das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat, adoptiert oder in unentgeltliche Pflege genommen hat und mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, ist auf ihr bzw. sein Ansuchen eine Frühkarenz in der ununterbrochenen Dauer von mindestens einer Woche bis zu höchstens 31 Kalendertagen zu gewähren. Die Frühkarenz beginnt mit dem Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege.
(4) Die bzw. der Bedienstete hat Beginn und Dauer der Frühkarenz spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bzw. spätestens am Tag der Annahme an Kindes statt oder der Übernahme in unentgeltliche Pflege zu melden und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen.
(5) Unbeschadet des Ablaufs der Frist nach Abs. 4 kann eine Frühkarenz im Sinn der Abs. 1 bis 3 gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen.
(6) Die Frühkarenz endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter bzw. dem Ehegatten oder Partner, im Fall des Abs. 3 der gemeinsame Haushalt mit dem Kind, aufgehoben wird.
(7) Die Zeit der Frühkarenz ist in dienst- und besoldungsrechtlicher Hinsicht wie eine Eltern-Karenz mit der Maßgabe zu behandeln, dass § 44 Abs. 6 nicht anzuwenden ist.
(8) Die Inanspruchnahme einer Frühkarenz durch eine Person für dasselbe Kind (dieselben Kinder) ist nur einmal zulässig.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 52 Frühkarenz
(1) Einer bzw. einem Bediensteten ist auf ihr bzw. sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt eines Kindes oder, im Fall von Mehrlingsgeburten, mehrerer Kinder bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder nach gleichartigen…
§ 58 Recht auf den früheren oder einen gleichwertigen Dienstposten
…einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden. (2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für Bedienstete, die eine Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 in Anspruch genommen haben. (3) Als gleichwertig gilt ein Dienstposten jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle zugeordnet ist wie der Dienstposten, auf dem…
§ 61 Familienhospiz-Freistellung
…der anspruchsbegründenden Umstände, 2. durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder 3. durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 52 bis 56 und 63. (5) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Familienhospiz…
§ 57 Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…1) Mit der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der sich in einer Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 befindet, kann im Rahmen ihres bzw. seines karenzierten Dienstverhältnisses die Erbringung von Dienstleistungen vereinbart werden, doch darf das Ausmaß der Beschäftigung – soweit…