(1) Die Bedienstete hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für Bedienstete, die eine Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 in Anspruch genommen haben.
(3) Als gleichwertig gilt ein Dienstposten jedenfalls dann, wenn er derselben Modellstelle zugeordnet ist wie der Dienstposten, auf dem die Bedienstete vor Beginn des Beschäftigungsverbotes oder die bzw. der Bedienstete vor Antritt der Eltern-Karenz verwendet wurde.
(4) Die befristete vertretungsweise Betrauung mit den Aufgaben eines auf Grund eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder einer Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 bzw. nach gleichartigen dienstrechtlichen Bestimmungen vakanten Dienstpostens begründet keinen Anspruch nach den Abs. 1 bis 3.
(5) Der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der Nachtarbeit (§ 2 Z 18 des Wiener Bedienstetenschutzgesetzes 1998) leistet, ist im Rahmen der dienstlichen Möglichkeiten unter Berücksichtigung ihrer bzw. seiner Eignung ein gleichwertiger Dienstposten (Abs. 3) ohne Nachtarbeit zuzuweisen, wenn
1. sie bzw. er gesundheitliche Schwierigkeiten hat, die nachweislich damit verbunden sind, dass sie bzw. er Nachtarbeit leistet, oder
2. die Bedachtnahme auf unbedingt notwendige Betreuungspflichten gegenüber Kindern bis zu zwölf Jahren dies erfordert, für die Dauer dieser Betreuungspflichten.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 58 Recht auf den früheren oder einen gleichwertigen Dienstposten
(1) Die Bedienstete hat Anspruch darauf, unmittelbar nach Ablauf eines Beschäftigungsverbotes gemäß §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden. (2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 …