(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Familienhospiz-Freistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck
1. der Sterbebegleitung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall,
2. der Betreuung ihres bzw. seines schwerst erkrankten Kindes (Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt) bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von neun Monaten pro Anlassfall.
Wird die Familienhospiz-Freistellung nicht im höchst zulässigen Ausmaß beantragt, hat die bzw. der Bedienstete Anspruch auf Verlängerung der Familienhospiz-Freistellung bis zu diesem Ausmaß. Wurde die Gesamtdauer der Familienhospiz-Freistellung nach Z 2 bereits voll ausgeschöpft, kann diese im Zusammenhang mit einer weiteren medizinisch notwendigen Therapie für das schwerst erkrankte Kind auf Antrag höchstens zweimal in der Dauer von jeweils höchstens neun Monaten verlängert werden.
(2) Anträge gemäß Abs. 1, welche schriftlich zu stellen sind, haben folgende Angaben zu enthalten:
1. Beginn und Dauer der Familienhospiz-Freistellung oder von deren Verlängerung,
2. die anspruchsbegründenden Umstände und
3. die Angehörigeneigenschaft.
Die Voraussetzungen nach Z 2 und 3 sind glaubhaft zu machen.
(3) Wird der Antrag auf Familienhospiz-Freistellung (Abs. 1) nicht innerhalb einer Woche, jener auf Verlängerung nicht innerhalb von zwei Wochen abgelehnt, darf die bzw. der Bedienstete die Familienhospiz-Freistellung antreten.
(4) Die Familienhospiz-Freistellung gemäß Abs. 1 endet vorzeitig:
1. soweit nicht einvernehmlich ein früherer Endigungszeitpunkt festgelegt wird, spätestens zwei Wochen nach Wegfall der anspruchsbegründenden Umstände,
2. durch ein Beschäftigungsverbot gemäß § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder
3. durch eine (Eltern-)Karenz gemäß §§ 52 bis 56 und 63.
(5) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin über Verlangen das Vorliegen der anspruchsbegründenden Umstände für die gesamte Dauer der Familienhospiz-Freistellung (Abs. 1) glaubhaft zu machen.
(6) Die Abs. 1 bis 5 sind auf alle in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 6 und 7 genannten Bediensteten anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 61 Familienhospiz-Freistellung
(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt auf Antrag eine Familienhospiz-Freistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck 1. der Sterbebegleitung einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 bis zu einer ununterbrochenen Gesamtdauer von sechs Monaten pro Anlassfall, 2. der Betreuung ihres …
§ 62 Familienhospiz-Teilzeit
…1) Bei Vorliegen der in § 61 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der bzw. dem Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 33 Abs. 2 und §…
§ 33 Arbeitszeit
…den Tag der Reisebewegung im Gleitzeitdienstplan vorgesehenen Sollzeit oder der sich aus dem Fixdienstplan ergebenden Arbeitszeit erforderlich ist. (7) Bei Vorliegen der in § 61 Abs. 1 genannten Voraussetzungen, ausgenommen das Erfordernis des gemeinsamen Haushaltes, welches nicht gegeben sein muss, können der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der keine…
§ 46 Verbrauch des Erholungsurlaubes
…der bzw. dem Bediensteten in Anspruch genommenen 1. Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 56 und/oder 2. Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 und/oder 3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 62a hinausgeschoben. (5) Der bzw. dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger…