(1) Die folgenden Absätze gelten für Bedienstete, die schon unmittelbar vor dem bestehenden Dienstverhältnis in einem Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind.
(2) Die im vorangegangenen Dienstverhältnis oder Lehrverhältnis verbrachte Zeit ist auf die Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 sowie auf die Zeit des Dienstverhältnisses gemäß § 44 Abs. 3 und § 46 Abs. 3 anzurechnen.
(3) Die Verminderung des Ausmaßes des Erholungsurlaubes im ersten Urlaubsjahr als Bedienstete bzw. Bediensteter tritt gemäß § 44 Abs. 6 auch dann ein, wenn in dasselbe Kalenderjahr während des vorangegangenen Dienstverhältnisses eine (Eltern-)Karenz, ein Karenzurlaub, ein Freijahr oder ein Freiquartal fällt.
(4) Gebührte im vorangegangenen Dienstverhältnis ein Zusatzurlaub im Sinn des § 45, so gebührt der bzw. dem Bediensteten der Zusatzurlaub gemäß § 45, ohne dass es eines Antrages bedarf.
(5) Bestand bei Beendigung des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses noch Anspruch auf einen Erholungsurlaub für die Kalendervorjahre, bleibt dieser Anspruch der bzw. dem Bediensteten gewahrt. Der Anspruch auf diesen Erholungsurlaub verfällt, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub nicht bis zum 31. Dezember des zweiten der Entstehung des Urlaubsanspruches folgenden Kalenderjahres verbraucht hat; dies gilt auch, wenn der bzw. dem Bediensteten ein Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. § 46 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Wurde während des vorangegangenen Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses ein Erholungsurlaub verbraucht, der für dasselbe Kalenderjahr gebührte, in dem das Dienstverhältnis als Bedienstete bzw. Bediensteter beginnt, ist der verbrauchte Erholungsurlaub auf das gemäß § 44 gebührende Ausmaß des Erholungsurlaubes anzurechnen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 4 Verwaltungspraktikum
… 35 Abs. 4, §§ 36, 37, 44 und 45, § 46 Abs. 4 bis 6, §§ 48 bis 50, 52 bis 59a, 61 bis 72, 127 bis 131 und § 132 Abs. 2, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist…
§ 62a Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt
…der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen. (5) § 48 Abs. 6 gilt sinngemäß. (6) Abs. 1 bis 5 sind auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und…
§ 60 Pflegefreistellung
…Arbeitstage treten, wie die bzw. der Bedienstete innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die § 44 Abs. 8 und § 48 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden. (5) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Die bzw. der Bedienstete kann – sofern nicht…
§ 57 Beschäftigung während der Eltern-Karenz
…Vollziehung des § 46 Abs. 4 zweiter Satz in dem Urlaubsjahr als entstanden, in das das Ende der Eltern-Karenz fällt. § 48 gilt nicht.…