(1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt eine Dienstfreistellung gegen Entfall der Bezüge zum Zweck der therapeutisch notwendigen Begleitung ihres bzw. seines Kindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung. Die Dienstfreistellung gebührt auf Antrag für die Begleitung eines Kindes, welches das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und dem der stationäre Aufenthalt vom zuständigen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge bewilligt wurde. Die Dienstfreistellung gebührt für höchstens vier Wochen pro Kalenderjahr. Der Anspruch besteht auch hinsichtlich des Wahl-, Stief- oder Pflegekindes der bzw. des Bediensteten oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
(2) Die gleichzeitige Inanspruchnahme der Dienstfreistellung durch beide Elternteile ist nicht zulässig, es sei denn, die Teilnahme beider Elternteile ist therapeutisch notwendig. Sie darf insgesamt höchstens vier Wochen betragen.
(3) Wird die Dienstfreistellung zwischen den Betreuungspersonen geteilt, hat der auf die Bedienstete bzw. den Bediensteten entfallende Teil mindestens eine Woche zu betragen.
(4) Die bzw. der Bedienstete muss die Dienstfreistellung spätestens eine Woche, nachdem sie bzw. er die Bewilligung der Rehabilitation vom Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge erhalten hat, beantragen. Im Antrag sind Beginn und Dauer der Rehabilitation anzugeben. Dem Antrag ist die Bewilligung der Rehabilitation beizulegen. Unbeschadet des Ablaufes der Antragsfrist bzw. des noch ausstehenden Datums des Beginns der Rehabilitation kann eine Dienstfreistellung gewährt werden, sofern nicht zwingende dienstliche Interessen entgegenstehen.
(5) § 48 Abs. 6 gilt sinngemäß.
(6) Abs. 1 bis 5 sind auf die in § 1 Abs. 2 Z 1 und 3 bis 5 genannten Bediensteten anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 129 Kündigung
…von einer Woche. Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden. (9a) Die Kündigung der bzw. des Bediensteten, die bzw. der eine Dienstfreistellung gemäß § 62a in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation und endet zwei Wochen nach Ende der Dienstfreistellung. Dauert die Dienstfreistellung…
§ 80 Beginn, Entfall und Erlöschen des Anspruchs auf Bezüge, auf Fortzahlung der Bezüge und auf den Zuschuss
…Karenzurlaubes gemäß § 68; 8. der Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61; 8a. der Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 62a; 9. der Außerdienststellung gemäß §§ 69 Abs. 3 und 4 sowie gemäß § 70 Abs. 1; 10. des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes…
§ 46 Verbrauch des Erholungsurlaubes
…53 bis 56 und/oder 2. Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 und/oder 3. Dienstfreistellung zur Begleitung eines Kindes bei Rehabilitationsaufenthalt gemäß § 62a hinausgeschoben. (5) Der bzw. dem Bediensteten kann bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Umstände oder wenn es im dienstlichen Interesse liegt, ein Vorgriff auf den Erholungsurlaub für…