(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist,
1. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Abs. 6 genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person oder
2. wegen der notwendigen Betreuung ihres bzw. seines Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, weil die Person, die das Kind ständig betreut hat, wegen
a) Tod,
b) Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt,
c) Verbüßung einer Freiheitsstrafe sowie bei einer anderen auf behördlicher Anordnung beruhenden Anhaltung oder
d) wegen schwerer Erkrankung für diese Betreuung ausfällt, oder
3. wegen der Begleitung ihres bzw. seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, bei einem stationären Aufenthalt in einer Kranken- oder Kuranstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
hat Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von sechs Werktagen im Kalenderjahr.
(2) Darüber hinaus besteht Anspruch auf Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß von weiteren sechs Werktagen im Kalenderjahr, wenn die bzw. der Bedienstete
1. den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs.1 verbraucht hat und
2. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung ihres bzw. seines erkrankten oder verunglückten Kindes, Wahl-, Stief- oder Pflegekindes oder des Kindes der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, an der Dienstleistung verhindert ist und das zu pflegende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für dieses Kind erhöhte Familienbeihilfe im Sinn des § 8 Abs. 4 FLAG gewährt wird.
(3) entfällt; LGBl. Nr. 16/2023 vom 13.7.2023
(4) Ist die wöchentliche Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf weniger als sechs Werktage verteilt, ist das Ausmaß der Pflegefreistellung gemäß Abs. 1 und 2 in der Weise in Arbeitstage umzurechnen, dass an die Stelle von sechs Werktagen so viele Arbeitstage treten, wie die bzw. der Bedienstete innerhalb einer Woche regelmäßig Dienst zu versehen hat. Die § 44 Abs. 8 und § 48 Abs. 6 sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Pflegefreistellung kann grundsätzlich nur tageweise in Anspruch genommen werden. Die bzw. der Bedienstete kann – sofern nicht dienstliche oder sonstige öffentliche Interessen entgegenstehen – die Pflegefreistellung auch in einem einem halben Arbeitstag entsprechenden Stundenausmaß in Anspruch nehmen, wobei das gesamte Ausmaß der Pflegefreistellung im Kalenderjahr das Ausmaß der für die bzw. den Bediensteten geltenden wöchentlichen Arbeitszeit bzw. im Fall des Abs. 2 das zweifache Ausmaß der wöchentlichen Arbeitszeit nicht überschreiten darf.
(6) Nahe Angehörige im Sinn des Abs. 1 Z 1 sind die Ehegattin bzw. der Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner und Personen, die mit der bzw. dem Bediensteten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegerkinder, Kinder der Person, mit der die bzw. der Bedienstete in eingetragener Partnerschaft oder in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt, Wahl-, Pflege-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Person, mit der die bzw. der Bedienstete in verschieden- oder gleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaft lebt.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 60 Pflegefreistellung
(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist, 1. wegen der notwendigen Pflege oder Unterstützung eines in Abs. 6 genannten erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten Person…
§ 22 Diskriminierungsverbot
…Weiterbildung, einschließlich der Umschulung und der praktischen Berufserfahrung, 5. beim beruflichen Aufstieg im Sinn des § 3 Z 5 des Wiener Gleichbehandlungsgesetzes – W-GBG, LGBl. Nr. 18/1996, 6. bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und 7. bei der Beendigung des Dienstverhältnisses oder Lehrverhältnisses. (2) Behinderung im Sinn des…
§ 20 Meldepflichten
… Ist eine Dienstverhinderung der bzw. des Bediensteten im Sinn des § 38 Abs. 1 oder eine Pflegefreistellung im Sinn des § 60 ganz oder teilweise auf das Einwirken Dritter zurückzuführen (z. B. Dienstunfähigkeit oder Pflegefreistellung infolge eines Verkehrsunfalles mit Fremdverschulden), hat dies die bzw. der Bedienstete…
§ 34 Fixe Arbeitszeit
…1 bis 4), welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sowie zur Pflege oder Unterstützung eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 oder einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person um individuelle Anpassung ihres bzw. seines Arbeitsmusters im Rahmen des für sie bzw. ihn geltenden…