§ 28 Besondere Dienstpflichten der Vorgesetzten, der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter — W-BedG
(1) Die bzw. der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Sie bzw. er hat ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Sie bzw. er hat das dienstliche Fortkommen ihrer bzw. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Die bzw. der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 46 Abs. 4 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw. ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
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