(1) Die bzw. der Vorgesetzte hat darauf zu achten, dass ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre dienstlichen Aufgaben in gesetzmäßiger, zweckmäßiger, wirtschaftlicher und sparsamer Weise besorgen. Sie bzw. er hat ihre bzw. seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter hierbei anzuleiten, ihnen erforderlichenfalls Weisungen zu erteilen, aufgetretene Fehler und Missstände abzustellen und für die Einhaltung der Arbeitszeit zu sorgen. Sie bzw. er hat das dienstliche Fortkommen ihrer bzw. seiner Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Maßgabe ihrer Leistungen zu fördern und ihre Verwendung so zu lenken, dass sie ihren Fähigkeiten weitgehend entspricht.
(1a) Die bzw. der Vorgesetzte hat im Fall eines drohenden Verfalls des Erholungsurlaubes gemäß § 46 Abs. 4 oder einer absehbaren Beendigung des Dienstverhältnisses rechtzeitig und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(2) Die Leiterin bzw. der Leiter einer Dienststelle hat außerdem für ein geordnetes Zusammenwirken der einzelnen ihr bzw. ihm unterstehenden Organisationseinheiten zur Sicherstellung einer gesetzmäßigen Vollziehung sowie einer zweckmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Geschäftsgebarung zu sorgen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 4 Verwaltungspraktikum
…61 bis 72, 127 bis 131 und § 132 Abs. 2, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, nicht anzuwenden sind. § 28 Abs. 1a, § 44 Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1 bis 3b, § 47…
§ 113 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken der bzw. des Vorgesetzten gemäß § 28 Abs. 1a nicht oder nicht zur Gänze verbraucht hat, es sei denn, der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen ausgeschlossen. (1a…
§ 46 Verbrauch des Erholungsurlaubes
…Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zu diesem Zeitpunkt nicht möglich war. Der Verfall tritt nicht ein, wenn es die bzw. der Vorgesetzte unterlassen hat, entsprechend § 28 Abs. 1a rechtzeitig und nachweislich auf die Inanspruchnahme des Erholungsurlaubes durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten hinzuwirken. Der Verfallstermin wird um den Zeitraum einer von…