(1) Erkrankt die bzw. der Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihr bzw. ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der die bzw. der Bedienstete an den Tagen ihrer bzw. seiner Erkrankung unter sinngemäßer Anwendung des § 46 Abs. 3 letzter Satz Dienst zu leisten hätte.
(2) Übt die bzw. der Bedienstete während des Erholungsurlaubes eine dem Erholungszweck widersprechende Erwerbstätigkeit aus, gilt Abs. 1 nicht, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit in ursächlichem Zusammenhang steht.
(3) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin nach dreitägiger Krankheitsdauer die Erkrankung unverzüglich mitzuteilen. Ist dies aus Gründen, die von der bzw. dem Bediensteten nicht zu vertreten sind, nicht möglich, gilt die Mitteilung als rechtzeitig, wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat die bzw. der Bedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit vorzulegen. Kommt die bzw. der Bedienstete diesen Verpflichtungen nicht nach, gilt Abs. 1 nicht.
(4) Abs. 1 bis 3 gelten auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der infolge eines Unfalles dienstunfähig war.
(5) Tritt während des Erholungsurlaubes ein Umstand ein, der die Bedienstete bzw. den Bediensteten zur Inanspruchnahme einer Pflegefreistellung berechtigt (§ 60) und nimmt die Pflegefreistellung mehr als drei Kalendertage in Anspruch, ist ihr bzw. ihm die auf Arbeitstage (Schichten) fallende Zeit der Pflegefreistellung auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen. Abs. 3 gilt sinngemäß. Die Dauer der Pflegefreistellung ist auf das in § 60 genannte Höchstausmaß anzurechnen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 47 Erkrankung und Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes
(1) Erkrankt die bzw. der Bedienstete während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt zu haben, und dauert die Erkrankung länger als drei Kalendertage, ist ihr bzw. ihm jene Zeit auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, während der die bzw. der Bedienstete an …
§ 4 Verwaltungspraktikum
…28 Abs. 1a, § 44 Abs. 7 erster und zweiter Satz, § 46 Abs. 1 bis 3b, § 47, § 103 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 bis 3a sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die…