(1) Das Traineeprogramm soll Personen, die ein Studium an einer Fachhochschule oder einer Universität abgeschlossen haben, eine zielorientierte Weiterbildung zur Entwicklung der fachlichen und persönlichen Fähigkeiten bieten. Auf die Zulassung zum Traineeprogramm besteht kein Rechtsanspruch.
(2) Das Traineeprogramm umfasst mehrere Stationen mit unterschiedlichen Aufgaben und endet spätestens nach einer Gesamtdauer von 15 Monaten. Personen, die bereits ein Traineeprogramm bei der Stadt Wien absolviert haben, und Personen, die bereits in einem sonstigen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden sind, sind zum Traineeprogramm nicht zuzulassen. Bei der Stadt Wien absolvierte Ferial-, Pflicht- oder Verwaltungspraktika stehen einer Zulassung zum Traineeprogramm nicht entgegen.
(3) § 4 Abs. 3 bis 8 gilt für Personen, die an einem Traineeprogramm der Stadt Wien teilnehmen (Trainees), sinngemäß mit folgenden Maßgaben:
1. § 18 findet bei Entsendung von Trainees sinngemäß Anwendung.
2. Für ein Traineeprogramm in der Dauer von 15 Monaten besteht der Anspruch auf Freistellung gemäß § 4 Abs. 5 im Ausmaß von 250 Stunden.
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