§ 21 Schutz vor Benachteiligung — W-BedG
(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß § 20 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn sie bzw. er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
(2) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch die Vertreterin bzw. den Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Bedienstete anzuwenden, die eine Hinweisgeberin bzw. einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.
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