(1) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der gemäß § 20 Abs. 1 im guten Glauben den begründeten Verdacht einer in § 4 Abs. 1 des Gesetzes über das Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung – BAK-G, BGBl. I Nr. 72/2009, genannten strafbaren Handlung meldet, darf durch eine Vertreterin bzw. einen Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine solche Meldung nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt, wenn sie bzw. er einen derartigen Verdacht dem Bundesamt zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung meldet.
(2) Die bzw. der Bedienstete, die bzw. der unter Einhaltung der Vorgaben des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes oder eines gleichartigen Bundes- oder Landesgesetzes im guten Glauben Hinweise an eine interne oder externe Stelle gibt oder veröffentlicht, darf durch die Vertreterin bzw. den Vertreter der Dienstgeberin als Reaktion auf eine Meldung nicht benachteiligt werden. Das 4. Hauptstück des Wiener Hinweisgeberinnen- und Hinweisgeber-Schutzgesetzes ist sinngemäß auf Bedienstete anzuwenden, die eine Hinweisgeberin bzw. einen Hinweisgeber bei der Hinweisgebung unterstützen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 20 Meldepflichten
…dies unverzüglich der bzw. dem Vorgesetzten zu melden. Die Meldepflicht gilt als erfüllt, wenn durch die Bedienstete bzw. den Bediensteten eine Meldung gemäß § 21 Abs. 2 erfolgt ist. (1a) Die Leiterin bzw. der Leiter der internen Stelle oder die Leiterin bzw. der Leiter der externen Stelle nach…
§ 40 Dienstweg
…bzw. der Bedienstete hat aber das Recht, in solchen Fällen die Personalvertretung oder die Gewerkschaft in Anspruch zu nehmen. (3) Meldungen gemäß § 21 Abs. 2 dürfen ohne Einhaltung des Dienstweges eingebracht werden.…
§ 29 Amtsverschwiegenheit
…Amtsverschwiegenheit entbunden wurde. (2) Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses fort. (3) Meldungen, Hinweise und Veröffentlichungen im Sinn des § 21 Abs. 2 stellen keine Verletzung der Amtsverschwiegenheit dar.…