(1) Bei Vorliegen der in § 61 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der bzw. dem Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 33 Abs. 2 und § 37) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61 Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Im Antrag auf Familienhospiz-Teilzeit gemäß Abs. 1 sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind § 59 Abs. 3, 10 und 12, § 61 Abs. 2 bis 5 und § 64 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 bis 2 sind auf alle in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 6 und 7 genannten Bediensteten anzuwenden.
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