(1) Bei Vorliegen der in § 61 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der bzw. dem Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 33 Abs. 2 und § 37) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61 Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viertel herabzusetzen, wobei die verbleibende Arbeitszeit ein ganzzahliges Stundenausmaß zu umfassen hat.
(2) Im Antrag auf Familienhospiz-Teilzeit gemäß Abs. 1 sind deren Beginn, Dauer und gewünschte zeitliche Lagerung sowie das gewünschte Ausmaß der Herabsetzung der Arbeitszeit anzugeben. Im Übrigen sind § 59 Abs. 3, 10 und 12, § 61 Abs. 2 bis 5 und § 64 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
(3) Die Abs. 1 bis 2 sind auf alle in einem Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehenden Personen mit Ausnahme der Tages- und Stundenaushelferinnen und -helfer und der in § 1 Abs. 2 Z 2, 6 und 7 genannten Bediensteten anzuwenden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 62 Familienhospiz-Teilzeit
(1) Bei Vorliegen der in § 61 Abs. 1 genannten Voraussetzungen ist der bzw. dem Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag die Arbeitszeit (§ 33 Abs. 2 und § 37) für einen bestimmten, die jeweilige nach § 61 Abs. 1 in Betracht kommende Gesamtdauer nicht übersteigenden Zeitraum um höchstens drei Viert…
§ 59 Teilzeitbeschäftigung zur Betreuung eines Kindes
…Vermeidung eines Schadens unverzüglich notwendig ist. Die bzw. der Bedienstete, deren bzw. dessen Arbeitszeit gemäß Abs. 1 oder Abs. 9a oder § 62 oder § 64 herabgesetzt ist, darf über die für sie bzw. ihn maßgebende Arbeitszeit hinaus außerdem nur dann zur Dienstleistung herangezogen werden, wenn keine…
§ 68 Karenzurlaub
…56 oder § 63, eine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61, eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62. (5) Auf Antrag der bzw. des Bediensteten kann nach Maßgabe des Dienstbetriebes und bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe die vorzeitige Beendigung des Karenzurlaubes vereinbart werden.…
§ 33 Arbeitszeit
…nicht gegeben sein muss, können der bzw. dem Bediensteten, die bzw. der keine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 oder Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 in Anspruch nimmt, Diensterleichterungen (Diensttausch, Einarbeitung udgl.) gewährt werden, wenn dies zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Dienstbetriebes führt. Die anspruchsbegründenden Umstände und die Angehörigeneigenschaft sind…