§ 138f Übergangsbestimmung zur 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz
In Kraft seit 01. August 2023
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Die nach § 3 Abs. 2 bis 3a und Abs. 8 sowie § 18a in der Fassung der 22. Novelle zum Wiener Bedienstetengesetz zu erteilenden Informationen sind der bzw. dem Bediensteten, deren bzw. dessen Dienstverhältnis bzw. Verwendung im Ausland vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf deren bzw. dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen.
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