Ausgeschlossen von der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien sind:
1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des § 134 aufweisen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Aufnahme sprechen.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 41 Dienstabzeichen, Dienstausweis
…bzw. der Bedienstete im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind. (2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der bzw. des Bediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind: 1. den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen, 2…
§ 37 Lehrverpflichtung der an den Schulen tätigen Bediensteten
…bzw. Lehrer (§ 5 des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962) an einer von der Gemeinde Wien erhaltenen Privatschule tätig ist, sind § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/ 1965, sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1…
§ 63 Karenz zur Pflege eines behinderten Kindes oder einer bzw. eines pflegebedürftigen Angehörigen
…ihre bzw. seine Arbeitskraft aus diesem Grund gänzlich beansprucht wird (Abs. 3), längstens jedoch bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres des Kindes, oder 2. einer bzw. eines nahen Angehörigen im Sinn des § 60 Abs. 6 mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest der Stufe 3 nach § …
§ 58 Recht auf den früheren oder einen gleichwertigen Dienstposten
…und 5 des Mutterschutzgesetzes 1979 auf ihrem früheren Dienstposten oder – wenn dies nicht möglich ist – auf einem gleichwertigen Dienstposten verwendet zu werden. (2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 besteht auch für Bedienstete, die eine Eltern-Karenz gemäß §§ 52 bis 56 in Anspruch genommen haben…