Ausgeschlossen von der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien sind:
1.Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des § 134 aufweisen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden ist, aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden sind, solange die Verurteilung nicht getilgt ist;
3. Personen, die auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis entlassen worden sind, sofern nicht berücksichtigungswürdige Gründe für die Aufnahme sprechen.
§ 2 W-BedG · W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 2 Ausschließungsgründe
…§ 2. Ausgeschlossen von der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien sind: 1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des § 134 aufweisen, solange…
§ 79 Kinderbeitrag
…§ 79. (1) Der Kinderbeitrag von 21,00 Euro monatlich gebührt – soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder: 1. eigene Kinder, 2. Wahlkinder, 3. Stiefkinder oder Kinder der eingetragenen Partnerin bzw…
§ 64 Pflegeteilzeit
…§ 64. (1) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 63 Abs. 1 Z 2 oder 3 kann die Arbeitszeit der bzw. des Bediensteten auf ihren bzw. seinen Antrag für mindestens einen Monat und höchstens drei Monate bis auf ein…
§ 126b Benachteiligungsverbot
…§ 126b. (1) Die bzw. der Bedienstete darf auf Grund der Beantragung und/oder Inanspruchnahme 1. einer flexiblen Arbeitsregelung ( § 36b ), 2. einer Eltern-Karenz ( §§ 53 bis 56 ), 3. einer Frühkarenz ( § 52 ), 4. einer Pflegefreistellung ( § 60 ) oder 5. einer…
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