(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann die bzw. der Bedienstete im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind.
(2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der bzw. des Bediensteten enthalten, soweit diese zur Ausweisleistung dienstlich erforderlich sind:
1. den Vor- und Familiennamen oder Nachnamen,
2. einen allfälligen akademischen Grad,
3. eine allfällige Standes- bzw. Qualifikationsbezeichnung,
4. das Geburtsdatum,
5. ein Lichtbild,
6. die Bezeichnung der Dienststelle,
7. die Personalnummer,
8. die Funktionsbezeichnung,
9. die Unterschrift.
(3) An die Bedienstete bzw. den Bediensteten kann auf deren bzw. dessen Antrag ein Dienstausweis auch dann ausgegeben werden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht vorliegen. In diesem Fall hat die bzw. der Bedienstete die mit der Ausstellung des Dienstausweises verbundenen Kosten selbst zu tragen.
(4) Endet das Dienstverhältnis oder treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis enthaltenen personenbezogene Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis von der bzw. dem Bediensteten unverzüglich abzugeben.
(5) Der Dienstausweis verliert mit dem Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses seine Gültigkeit.
(6) Dienstausweise können derart hergestellt sein, dass sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004, ausgestattet werden können.
(7) Die Abs. 1 bis 4 finden auf Dienstabzeichen und Dienstausweise, die auf Grund besonderer landesgesetzlicher Bestimmungen von Bediensteten zu führen sind, keine Anwendung.
(8) Der in Verlust geratene Dienstausweis oder das in Verlust geratene Dienstabzeichen ist durch öffentliche Bekanntmachung auf der Internet-Homepage www.gemeinderecht.wien.at für ungültig zu erklären.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 41 Dienstabzeichen, Dienstausweis
(1) Wenn es dienstliche Gründe erfordern, kann die bzw. der Bedienstete im Dienst verpflichtet werden, sich mit einem Dienstabzeichen und/oder einem Dienstausweis auszuweisen, die von der Dienstgeberin zur Verfügung zu stellen sind. (2) Dienstausweise können folgende personenbezogene Daten der bzw.…