Das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn
1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,
2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt,
3. die Verurteilung ausschließlich oder auch wegen eines Vorsatzdelikts gemäß den §§ 92, 201 bis 217 und 312a StGB erfolgt ist oder
4. die Verurteilung nach dem Verbotsgesetz 1947 – VerbotsG, StGBl. Nr. 13/1945, erfolgt ist.
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 134 Gerichtliche Verurteilung
…Gerichtliche Verurteilung § 134. Das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten endet durch Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen, wenn 1. die…
§ 4 Verwaltungspraktikum
…durch Tod, 2. durch einvernehmliche Auflösung (§ 132 Abs. 1), 3. durch vorzeitige Auflösung (§ 133), 4. durch gerichtliche Verurteilung (§ 134), 5. durch Zeitablauf, 6. durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten, 7. durch schriftliche Erklärung der Dienstgeberin aus den in § 129 Abs…
§ 2 Ausschließungsgründe
…§ 2. Ausgeschlossen von der Aufnahme in ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien sind: 1. Personen, die eine gerichtliche Verurteilung im Sinn des § 134 aufweisen, solange die Verurteilung nicht getilgt ist; 2. Personen, die auf Grund einer gerichtlichen Verurteilung, mit der der Verlust eines öffentlichen Amtes oder Dienstes verbunden…
§ 32 Ausbildungskostenrückersatz
…einvernehmliche Auflösung (§ 132), durch vorzeitige Auflösung (§ 133), durch Kündigung (§§ 129 und 130) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 134) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Die Kostenrückersatzpflicht…
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