(1) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 132), durch vorzeitige Auflösung (§ 133), durch Kündigung (§§ 129 und 130) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 134) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach der Beendigung der Ausbildung um ein Achtundvierzigstel. Die Kostenrückersatzpflicht und die Höhe der Ausbildungskosten sind vor Beginn der Ausbildung zwischen der Dienstgeberin und der bzw. dem Bediensteten schriftlich zu vereinbaren.
(2) Ausbildungskosten sind die von der Dienstgeberin tatsächlich aufgewendeten Kosten für jene absolvierte Ausbildung, die der bzw. dem Bediensteten Spezialkenntnisse theoretischer und praktischer Art vermittelt, die diese bzw. dieser auch bei anderen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verwerten kann. Die Ausbildung kann auch in Form einer Fort- oder Weiterbildung erfolgen. Einschulungskosten sind keine Ausbildungskosten.
(3) Der Ersatz der Ausbildungskosten entfällt, wenn
1. das Dienstverhältnis von der Dienstgeberin aus den in § 129 Abs. 2 Z 2, 4, 7 und 8 angeführten Gründen gekündigt worden ist,
2. die bzw. der Bedienstete gemäß § 133 Abs. 3 aus wichtigem Grund ausgetreten ist,
3. die bzw. der Bedienstete das Dienstverhältnis wegen Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung kündigt oder das Dienstverhältnis aus diesem Grund einvernehmlich aufgelöst wird, oder
4. das Dienstverhältnis nach mehr als vier Jahren nach dem Ende der Ausbildung nach Abs. 2 geendet hat.
(4) Bei der Ermittlung der Ausbildungskosten sind
1. die Kosten einer Dienstausbildung,
2. die Kosten, die der Dienstgeberin aus Anlass der Vertretung der bzw. des Bediensteten während der Ausbildung erwachsen sind, und
3. die der bzw. dem Bediensteten während der Ausbildung zugeflossenen Bezüge, mit Ausnahme der durch die Teilnahme an der Ausbildung verursachten Reisegebühren,
nicht zu berücksichtigen.
(5) Bei der Reduktion des Ersatzes der Ausbildungskosten nach Abs. 1 zweiter Satz sind Zeiten eines Karenzurlaubes, Freijahres oder Freiquartals nicht zu berücksichtigen.
(6) Wird während einer Ausbildung im Sinne des Abs. 2 das Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gemäß Abs. 1 beendet, ohne dass ein in Abs. 3 genannter Grund vorliegt, oder eine solche Ausbildung ohne wichtigen Grund abgebrochen, hat die bzw. der Bedienstete der Dienstgeberin die bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses bzw. bis zum Abbruch der Ausbildung angefallenen Ausbildungskosten zu ersetzen.
(7) Der zurückzuzahlende Betrag darf das Fünffache des Monatsbezuges (mit Ausnahme des Kinderbeitrages, der Ausgleichszahlung bei Verwendung auf einer höher bewerteten Modellstelle und der Aufzahlung bei Mischverwendung), der der besoldungsrechtlichen Stellung der bzw. des Bediensteten am Tag des Endens des Dienstverhältnisses bzw. im Falle des Abs. 6 am Tag der Beendigung der Ausbildung entspricht, nicht überschreiten.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 32 Ausbildungskostenrückersatz
(1) Die bzw. der Bedienstete hat der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 132), durch vorzeitige Auflösung (§ 133), durch Kündigung (§§ 129 und 130) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 134) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der A…