(1) Das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten endet durch
1. Tod,
2. Ernennung der bzw. des Bediensteten zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien oder zur Landesrechtspflegerin bzw. zum Landesrechtspfleger,
3. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Land oder dem Bund als Mitglied eines Verwaltungsgerichts,
4. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (§§ 129 und 130), wobei die Kündigung frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden kann,
5. wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (§§ 129 und 130),
6. einvernehmliche Auflösung (§ 132),
7. vorzeitige Auflösung (§ 133),
8. gerichtliche Verurteilung (§ 134).
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 119 Schadenersatz und sonstige Ansprüche wegen Diskriminierung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…Bestimmung gekündigt oder vorzeitig beendet worden, ist die Kündigung (§ 129), Entlassung (§ 133 Abs. 1 und 2) oder Auflösungserklärung (§ 127 Abs. 2) auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären. (2) Ist ein befristetes, auf die Umwandlung in ein…
§ 128 Folgebeschäftigung
…2 Z 1, 3, 5 und 6 oder § 133 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder 5. das Dienstverhältnis gemäß § 127 Abs. 1 Z 4 endet. (3) Die bzw. der Bedienstete ist im Zuge der Beendigung des Dienstverhältnisses über die Inhalte der Abs. …
§ 113 Urlaubsersatzleistung bei Beendigung des Dienstverhältnisses
…1) Der bzw. dem Bediensteten gebührt eine Urlaubsersatzleistung, wenn das Dienstverhältnis vor Verbrauch des Erholungsurlaubes endet, sofern die Beendigung nicht auf Grund des § 127 Abs. 1 Z 2 eintritt. Die Urlaubsersatzleistung gebührt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete den Erholungsurlaub trotz rechtzeitigem und nachweislichem Hinwirken der bzw…