(1) Das Dienstverhältnis der bzw. des Bediensteten endet durch
1. Tod,
2. Ernennung der bzw. des Bediensteten zum Mitglied des Verwaltungsgerichts Wien oder zur Landesrechtspflegerin bzw. zum Landesrechtspfleger,
3. durch Begründung eines Dienstverhältnisses zu einem anderen Land oder dem Bund als Mitglied eines Verwaltungsgerichts,
4. wenn das Dienstverhältnis auf bestimmte Zeit eingegangen worden ist – mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen wurde, oder mit dem Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (§§ 129 und 130), wobei die Kündigung frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden kann,
5. wenn das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen worden ist – durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (§§ 129 und 130),
6. einvernehmliche Auflösung (§ 132),
7. vorzeitige Auflösung (§ 133),
8. gerichtliche Verurteilung (§ 134).
(2) Ein Dienstverhältnis auf Probe kann von jedem Vertragsteil jederzeit aufgelöst werden.
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