(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es auf bestimmte Zeit eingegangen wurde, vor dem Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist sowohl von der Dienstgeberin (Entlassung) als auch von der bzw. dem Bediensteten (Austritt) aus wichtigen Gründen aufgelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der die Dienstgeberin zur Entlassung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die bzw. der Bedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die ihre bzw. seine Aufnahme ausgeschlossen hätten;
2. wenn die bzw. der Bedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die sie bzw. ihn des Vertrauens der Dienstgeberin unwürdig erscheinen lässt, insbesondere wenn sie bzw. er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte, Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter, Parteien oder Kundinnen bzw. Kunden zuschulden kommen lässt oder wenn sie bzw. er gegen das Verbot gemäß § 19 Abs. 3 verstößt;
3. wenn die bzw. der Bedienstete ihren bzw. seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterlässt;
4. wenn die bzw. der Bedienstete sich weigert, ihre bzw. seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder die Weisungen ihrer bzw. seiner Vorgesetzten zu befolgen;
5. wenn die bzw. der Bedienstete eine Nebenbeschäftigung betreibt, die sie bzw. ihn an der vollständigen oder genauen Erfüllung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten hindert oder ihrer Natur nach die volle Unbefangenheit im Dienst beeinträchtigen kann, und sie bzw. er diese Beschäftigung trotz Aufforderung nicht aufgibt.
(3) Ein wichtiger Grund, der die Bedienstete bzw. den Bediensteten zum Austritt berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn die bzw. der Bedienstete zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für ihre bzw. seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.
(4) Hat die Dienstgeberin die Bedienstete bzw. den Bediensteten während des Kündigungsschutzes gemäß § 129 Abs. 4 bis 9 oder § 51 unter Missachtung der Abs. 1 und 2 entlassen, ist die Entlassung auf Grund einer Klage der bzw. des betroffenen Bediensteten für rechtsunwirksam zu erklären.
(5) Eine entgegen den Vorschriften der Abs. 1 und 2 ausgesprochene Entlassung gilt als Kündigung, wenn der angeführte Auflösungsgrund einen Kündigungsgrund im Sinn des § 129 Abs. 2 darstellt.
(6) Eine Entlassung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.
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