(1) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Das befristete Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses schriftlich gekündigt werden, wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde. Hat das Dienstverhältnis bei Ausspruch der Kündigung mindestens drei Jahre gedauert, kann die Dienstgeberin nur unter Angabe eines Grundes kündigen.
(2) Ein Grund, der die Dienstgeberin zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor,
1. wenn die bzw. der Bedienstete ihre bzw. seine Dienstpflichten gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
2. wenn die bzw. der Bedienstete für die Erfüllung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten gesundheitlich ungeeignet ist;
3. wenn die bzw. der Bedienstete eine im Dienstvertrag vereinbarte Lehrabschlussprüfung und/oder Dienstausbildung nicht rechtzeitig oder nicht mit Erfolg ablegt bzw. absolviert;
4. wenn die bzw. der Bedienstete handlungsunfähig wird;
5. wenn sich erweist, dass das gegenwärtige oder frühere Verhalten der bzw. des Bediensteten mit dem Ansehen oder den Interessen des Dienstes unvereinbar ist, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
6. wenn die bzw. der Bedienstete den allgemein erzielbaren Arbeitserfolg nicht erreicht;
7. wenn im Zeitpunkt der beabsichtigten Beendigung des Dienstverhältnisses die bzw. der Bedienstete das 65. Lebensjahr vollendet hat;
8. wenn eine Änderung des Arbeitsumfanges, der Arbeitsbedingungen oder der Organisation des Dienstes die Kündigung notwendig macht.
(3) Hat das Dienstverhältnis im Zeitpunkt des beabsichtigten Endens desselben mindestens zehn Jahre gedauert und hat die bzw. der Bedienstete in diesem Zeitpunkt das 50. Lebensjahr vollendet, ist eine Kündigung aus dem in Abs. 2 Z 8 angeführten Grund unzulässig.
(4) Die Kündigung der bzw. des Bediensteten, die bzw. der zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst nach dem Wehrgesetz 2001 einberufen oder zur Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986 zugewiesen worden ist, ist vom Zeitpunkt an, in dem der Einberufungsbefehl oder der Zuweisungsbescheid zugestellt oder die Einberufung allgemein bekanntgemacht worden ist, bis zum Ablauf von einem Monat nach Enden des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes) unzulässig. Dies gilt sinngemäß auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die bzw. der gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 KSE BVG in das Ausland entsendet wird. Dauert der Präsenz- oder Ausbildungsdienst (Zivildienst) kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes (Zivildienstes). Der Kündigungsschutz besteht auch für die Bedienstete bzw. den Bediensteten, die Staatsangehörige bzw. der Staatsangehöriger einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines anderen Landes, dessen Staatsangehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern, ist, bei einem gleichartigen Dienst.
(5) Abs. 4 gilt nicht, wenn die bzw. der Bedienstete der Meldepflicht gemäß § 38 Abs. 3 nicht nachkommt, außer sie bzw. er macht glaubhaft, dass sie bzw. er die Meldepflicht aus Gründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, nicht erfüllen konnte, und sie bzw. er die Meldung unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt.
(6) Die Kündigung der bzw. des Bediensteten, die bzw. der eine Eltern-Karenz gemäß §§ 53 bis 56, eine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59 oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 in Anspruch nimmt, ist, soweit Abs. 7 bis 9 nicht anderes bestimmen, unzulässig. Soweit sich der Kündigungsschutz auf die Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 oder die Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 bezieht, erstreckt er sich auch auf den von § 61 Abs. 6 erfassten Bedienstetenkreis.
(7) Der Kündigungsschutz beginnt mit der Einbringung des Antrages auf Eltern-Karenz gemäß §§ 53, 54 oder 56 oder Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes, der Annahme an Kindes statt, der Übernahme in unentgeltliche Pflege oder der Aufnahme in den Haushalt der bzw. des Bediensteten sowie bei einer Eltern-Karenz gemäß § 55 mit der Bekanntgabe des gewünschten Beginns der aufgeschobenen Eltern-Karenz, frühestens jedoch drei Monate vor Beginn der aufgeschobenen Eltern-Karenz, und endet einen Monat nach dem Ende der Eltern-Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung gemäß § 59, spätestens einen Monat nach Ablauf des vierten Lebensjahres des Kindes. Dauert die Eltern-Karenz kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Eltern-Karenz.
(8) Wird geteilte Eltern-Karenz in Anspruch genommen (§ 54), beginnt der Kündigungsschutz für jeden Teil mit der sich auf ihn beziehenden Antragstellung, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes und endet jeweils einen Monat nach dem Ende des jeweiligen Teiles. Wird der Antrag nach § 54 Abs. 2 vor Ablauf des auf den ersten Teil der Eltern-Karenz bezogenen Kündigungsschutzes eingebracht, endet der Kündigungsschutz einen Monat nach Ende des zweiten Teiles der Eltern-Karenz.
(9) Wird eine Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 oder eine Familienhospiz-Teilzeit gemäß § 62 in Anspruch genommen, beginnt der Kündigungsschutz mit Beginn der Familienhospiz-Freistellung oder der Familienhospiz-Teilzeit und endet einen Monat nach deren Ende. Dauert die Familienhospiz-Freistellung oder die Familienhospiz-Teilzeit kürzer als zwei Monate, tritt an die Stelle der Frist von einem Monat eine solche in der Dauer der Hälfte der Familienhospiz-Freistellung oder Familienhospiz-Teilzeit, mindestens aber in der Dauer von einer Woche. Abs. 6 zweiter Satz ist anzuwenden.
(9a) Die Kündigung der bzw. des Bediensteten, die bzw. der eine Dienstfreistellung gemäß § 62a in Anspruch nimmt, ist unzulässig. Der Kündigungsschutz beginnt mit Vorlage der Bewilligung der Rehabilitation und endet zwei Wochen nach Ende der Dienstfreistellung. Dauert die Dienstfreistellung kürzer als vier Wochen, tritt an die Stelle der Frist von zwei Wochen eine solche in der Dauer der Hälfte der Dienstfreistellung, mindestens aber in der Dauer von einer Woche. Der Kündigungsschutz erstreckt sich auch auf den von § 62a Abs. 6 erfassten Personenkreis.
(10) Eine Kündigung nach Abs. 1 ist innerhalb von vier Wochen nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Gericht anzufechten.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 129 Kündigung
(1) Das auf unbestimmte Zeit eingegangene Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil schriftlich gekündigt werden. Das befristete Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses schriftli…
§ 4 Verwaltungspraktikum
… 134), 5. durch Zeitablauf, 6. durch schriftliche Erklärung der Verwaltungspraktikantin bzw. des Verwaltungspraktikanten, 7. durch schriftliche Erklärung der Dienstgeberin aus den in § 129 Abs. 2 Z 1, 2, 4, 5 oder 6 genannten Gründen oder 8. während der Probezeit (§ 3 Abs. 4 zweiter…
§ 127 Gründe für das Enden des Dienstverhältnisses
…Abschluss der Arbeit, auf die es abgestellt war; wenn im Dienstvertrag eine Kündigungsmöglichkeit vereinbart wurde, auch durch Kündigung mit Ablauf der Kündigungsfrist (§§ 129 und 130), wobei die Kündigung frühestens nach Ablauf eines Jahres der ursprünglich vereinbarten oder verlängerten Dauer des Dienstverhältnisses ausgesprochen werden kann, 5. wenn das Dienstverhältnis…
§ 32 Ausbildungskostenrückersatz
…der Dienstgeberin im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung (§ 132), durch vorzeitige Auflösung (§ 133), durch Kündigung (§§ 129 und 130) oder durch gerichtliche Verurteilung (§ 134) die Ausbildungskosten zu ersetzen. Der Ersatz der Ausbildungskosten reduziert sich pro vollendetem Monat des Dienstverhältnisses nach…