(1) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird. Eine Mischverwendung (§ 14) ist keine Verwendungsänderung.
(2) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der
1. ein höheres Gehalt (Höherreihung) oder
2. ein niedrigeres Gehalt (Rückreihung) oder
3. ein gleich hohes Gehalt (Umreihung)
verbunden ist, bestehen. Für die Beurteilung, ob das mit der Modellstelle verbundene Gehalt höher, niedriger oder gleich hoch ist, ist ausschließlich die Summe aus dem Gehalt gemäß § 77 Abs. 1 und der Erschwernisabgeltung gemäß § 78 maßgebend. Eine in diesem Sinn mit einem höheren Gehalt verbundene Modellstelle gilt als höher bewertete Modellstelle. Eine Verwendungsänderung ist, abgesehen von den in Abs. 3 geregelten Fällen, nur zulässig, wenn die bzw. der Bedienstete sämtliche der für die neue Modellstelle vorgesehenen Anforderungen erfüllt.
(3) Eine Verwendungsänderung einer bzw. eines Bediensteten in eine Modellstelle, für die die Absolvierung einer Dienstausbildung erforderlich ist, kann ohne absolvierte Dienstausbildung unter der Bedingung erfolgen, dass die bzw. der Bedienstete die Dienstausbildung innerhalb einer angemessenen Frist erfolgreich absolviert. Diese Frist soll drei Jahre nicht übersteigen. Sie kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen einmal erstreckt werden. Bei der Bemessung der Frist ist auf den Umfang und die Art der Ausbildung Bedacht zu nehmen. Wird die Dienstausbildung nicht innerhalb der eingeräumten Frist erfolgreich absolviert, tritt die Verwendungsänderung in jene Modellstelle ein, aus der die bzw. der Bedienstete seinerzeit rückgereiht bzw. umgereiht bzw. höhergereiht worden war. Die bzw. der Bedienstete ist dann so zu behandeln, als ob die im ersten Satz genannte Verwendungsänderung unterblieben wäre. § 92 ist nicht anzuwenden.
(4) Auf die gemäß Abs. 3 vorgesehene Dienstausbildung können Dienstausbildungen, die bei der Gemeinde Wien oder bei anderen Gebietskörperschaften absolviert worden sind, zur Gänze oder teilweise angerechnet werden, soweit die Ausbildungsinhalte vergleichbar sind.
(5) Eine Rückreihung ist zulässig
1. auf Antrag bzw. mit schriftlicher Zustimmung der bzw. des Bediensteten,
2. als unmittelbare Folge des Entfalles oder der Verminderung der Aufgaben oder der Organisationsänderung einer Dienststelle im Sinn des § 3 oder 4 der Geschäftsordnung für den Magistrat der Stadt Wien, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2007,
3. bei gesundheitlicher Beeinträchtigung, die dazu führt, dass die mit der bisherigen Tätigkeit verbundenen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden können, sofern eine Kündigung nicht in Frage kommt,
4. bei Vorliegen wichtiger dienstlicher Interessen,
5. wenn die weitere Belassung der bzw. des Bediensteten in ihrer bzw. seiner bisherigen Verwendung angesichts der Verletzung ihrer bzw. seiner Dienstpflichten nicht zu vertreten ist, sofern nicht mit Kündigung oder Entlassung vorgegangen werden kann.
(6) Die schriftliche Zustimmung gemäß Abs. 5 Z 1 kann von der bzw. dem Bediensteten innerhalb einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerrufen werden. In diesem Fall gilt die Zustimmung als von Anfang an nicht erteilt.
Rückverweise
W-BedG · Wiener Bedienstetengesetz
§ 12 Verwendungsänderung
(1) Eine Verwendungsänderung liegt vor, wenn eine Bedienstete bzw. ein Bediensteter dauernd einer anderen Modellstelle zugeordnet wird. Eine Mischverwendung (§ 14) ist keine Verwendungsänderung. (2) Eine Verwendungsänderung kann in der Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der 1. ein höheres Gehalt…
§ 8 Berufsfamilien, Modellfunktionen, Modellstellen
…dafür maßgebenden Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme anzupassen. Die Zuordnung einzelner Dienstposten zu einer anderen Modellstelle hat für die davon betroffenen Bediensteten eine Verwendungsänderung (§ 12) zur Folge. §§ 88 bis 92 sind anzuwenden. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung ist ausschließlich die im Dienstvertrag vorgesehene Zuordnung bzw…
§ 3 Dienstvertrag und Informationen zum Dienstverhältnis
…nur für die Dauer der Betrauung. Nach Beendigung der Funktion ist die Zuordnung zu einer Modellstelle, mit der ein niedrigeres Gehalt verbunden ist (§ 12 Abs. 2 Z 2), ungeachtet der Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 zulässig. Dabei sind §§ 91 und 92 nicht…
§ 88 Besoldungsrechtliche Ansprüche bei Verwendungsänderung
…1) Eine Verwendungsänderung gemäß § 12 Abs. 2 Z 1 und 2 bewirkt die Einreihung der bzw. des Bediensteten in das der neuen Modellstelle zugeordnete Gehaltsschema und Gehaltsband. Die…