(1) Sämtliche Dienstposten sind von der Dienstgeberin nach Maßgabe der in der Anlage 1 zu diesem Gesetz enthaltenen Beschreibung der Modellfunktionen und jeweils aktueller Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme jeweils einer Berufsfamilie (§ 76), innerhalb dieser einer Modellfunktion und innerhalb der Modellfunktion einer konkreten Modellstelle zuzuordnen. Modellstellen sind abstrakte Stellen.
(2) Die Dienstgeberin hat die Zuordnung der Dienstposten gemäß Abs. 1 erforderlichenfalls an wesentliche Änderungen der dafür maßgebenden Stellenbeschreibungen, Anforderungsprofile und Organigramme anzupassen. Die Zuordnung einzelner Dienstposten zu einer anderen Modellstelle hat für die davon betroffenen Bediensteten eine Verwendungsänderung (§ 12) zur Folge. §§ 88 bis 92 sind anzuwenden. Bis zum Wirksamwerden der geänderten Zuordnung ist ausschließlich die im Dienstvertrag vorgesehene Zuordnung bzw. Verwendung (§ 3 Abs. 2 Z 5) maßgebend.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden