(1) Unterlagen, die bei den im § 3 Abs. 2 lit. a, b und c genannten Stellen anfallen und die nicht mehr benötigt werden, sind nach dem Ablauf einer in den jeweiligen Organisationsvorschriften festgelegten Frist, jedoch spätestens nach 30 Jahren, zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv zu beurteilen. Zu diesem Zweck ist dem Landesarchiv ein vollständiger Einblick in die Unterlagen zu gewähren.
(2) Unterlagen, die bei einem Mitglied der Landesregierung oder beim Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages in Ausübung ihrer Funktion anfallen und die nicht mehr ständig benötigt werden, sind nach dem Ausscheiden des jeweiligen Mitglieds der Landesregierung oder des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages aus dem Amt zur Archivierung bereitzustellen. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Unterlagen systematisch geordnet und sicher aufzubewahren. Die Archivwürdigkeit dieser Unterlagen ist vom ausscheidenden Mitglied der Landesregierung oder vom Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages in Zusammenarbeit mit dem Landesarchiv zu beurteilen.
(3) Bestehen zwischen dem ausscheidenden Mitglied der Landesregierung oder dem Präsidenten oder Vizepräsidenten des Landtages und dem Landesarchiv unterschiedliche Auffassungen über die Archivwürdigkeit von Unterlagen, so hat die Behörde von Amts wegen einen Feststellungsbescheid über die Archivwürdigkeit der Unterlagen zu erlassen.
(4) Im Fall der Archivwürdigkeit der Unterlagen sind diese in der ursprünglichen Ordnung und mit den dazugehörigen Findmitteln dem Landesarchiv zu übergeben. Zu übergeben sind auch Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die entweder der Amtsverschwiegenheit, datenschutzrechtlichen Regelungen oder sonstigen Geheimhaltungsvorschriften einschließlich solcher über Berufsgeheimnisse unterliegen oder nach einer Rechtsvorschrift gelöscht werden müssten, wenn nicht die Speicherung der personenbezogenen Daten unzulässig war. Digitale Unterlagen, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv abzustimmenden Format zu übergeben.
(5) Die übergebende Stelle ist auch nach der Übergabe an das Landesarchiv berechtigt, das Archivgut selbst jederzeit zu benützen.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 5 Befugnis zur Berufsausübung
(1) Der tierärztliche Beruf darf in Österreich nur ausgeübt werden, wenn 1. ein Berufssitz oder Dienstort im Inland vorliegt oder eine grenzüberschreitende Tätigkeit im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit (§ 7) erbracht wird und 2. die Eintragung in die Tierärzteliste, welche von der Kammer im übert…
§ 6 Erfordernisse für die Eintragung in die Tierärzteliste
…1) Allgemeine Erfordernisse im Sinne des § 5 Abs. 2 sind: 1. die Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung; 2. ein rechtmäßiger Aufenthalt im gesamten Bundesgebiet, mit dem das…
§ 42 Inkrafttreten
…2a und 4 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. (3) § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 5a, § 15 Abs. 3, § 20 Abs. 6 sowie § 23 Abs. 6 jeweils in der Fassung BGBl. …
§ 9 Eintragung in die Tierärzteliste
…Ausbildungsnachweise zu beantragen. Wenn möglich, ist auch der in Aussicht genommene Berufssitz oder Dienstort bereits bei Antragstellung anzugeben. (2) Werden die Erfordernisse gemäß § 5 Abs. 2 erfüllt, so ist die Person von der Kammer als Tierärztin oder Tierarzt in die Tierärzteliste einzutragen. Gleichzeitig ist, außer bei Personen, die…
TAG · Archivgesetz, Tiroler
§ 4 § 4
…1) Das Archivgut des Landes ist nach Maßgabe des § 5 von der Landesregierung aufzubewahren. (2) Das Archivgut der Gemeinde ist nach Maßgabe des § 6 vom Bürgermeister im Gemeindearchiv aufzubewahren. (3) Das sonstige Archivgut…
§ 9 § 9
…nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person. (4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt. (5) Während der Schutzfrist…