(1) Öffentliches Archivgut im Sinn dieses Gesetzes ist:
a) das Archivgut des Landes,
b) das Archivgut der Gemeinden,
c) sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse.
(2) Das Archivgut des Landes umfasst:
a) archivwürdige Unterlagen, die bei der Landesregierung und sonstigen Verwaltungsbehörden und Dienststellen des Landes anfallen,
b) archivwürdige Unterlagen, die in der Landtagsdirektion und bei den Organen des Landtages anfallen,
c) archivwürdige Unterlagen, die beim Landesverwaltungsgericht anfallen,
d) archivwürdige Unterlagen, die das Land Tirol vom Bund übernommen hat,
e) archivwürdige Unterlagen, die das Land Tirol sonst erworben oder übernommen hat.
(3) Das Archivgut der Gemeinden umfasst:
a) archivwürdige Unterlagen, die bei Gemeinden oder Gemeindeverbänden anfallen,
b) archivwürdige Unterlagen, die eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband erworben oder übernommen hat.
(4) Sonstiges Archivgut von öffentlichem Interesse umfasst:
a) archivwürdige Unterlagen, die bei den durch Landesgesetz oder aufgrund eines Landesgesetzes eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts, öffentlichen Stiftungen, Anstalten, Fonds und Vereinen anfallen,
b) archivwürdige Unterlagen, die bei Unternehmungen, an denen das Land Tirol mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch das Land Tirol beherrscht werden, anfallen,
c) archivwürdige Unterlagen, die bei Unternehmungen, an denen eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband mit mindestens 50 v.H. des Grund-, Stamm- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder die auf Grund anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen durch eine Gemeinde oder einen Gemeindeverband beherrscht werden, anfallen.
(5) Landesarchiv ist die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für das Archivwesen zuständige Organisationseinheit.
(6) Gemeindearchiv ist eine Einrichtung einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes, die vorwiegend zum Zweck der Archivierung von archivwürdigen Unterlagen dient.
(7) Archivieren ist eine Tätigkeit im öffentlichen Interesse, die das Übernehmen, Erfassen, Bewerten, dauernde Aufbewahren sowie das Erhalten, Restaurieren, Ordnen, Erschließen und Nutzbarmachen von Archivgut umfasst. Darunter fällt auch die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, insbesondere auch von besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1 zum Zweck der Erfüllung der in diesem Gesetz geregelten Angelegenheiten.
(8) Archivwürdig sind Unterlagen, die
a) aufgrund ihrer historischen, rechtlichen, politischen, wirtschaftlichen, sozialen oder kulturellen Bedeutung für Gesetzgebung, Rechtspflege, Verwaltung, wissenschaftliche Forschung sowie für das Verständnis von Geschichte und Gegenwart von bleibendem Wert sind, oder
b) aufgrund von Rechtsvorschriften oder von Organisationsvorschriften wie Kanzleiordnungen, Erlässen oder Richtlinien dauernd aufzubewahren sind.
(9) Unterlagen sind alle analog oder digital aufgezeichneten Informationen (Schrift-, Bild- und Tonaufzeichnungen) sowie alle Findmittel.
(10) Findmittel sind alle analogen und digitalen Hilfsmittel, die für die Erschließung von Archivgut, dessen Verständnis, Nutzung und Auswertung notwendig sind.
(11) Schutzfrist ist jener Zeitraum, in dem eine Benützung des Archivguts durch Dritte nicht zulässig ist.
(12) Deposita sind Archivgut, das sich unter Wahrung eines fremden Eigentumsrechtes, auf der Grundlage eines Depot- oder Leihvertrages oder einer Einziehung aus wissenschaftlichen oder konservatorischen Gründen im Landesarchiv oder einem Gemeindearchiv befindet.
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