(1) Öffentliches Archivgut unterliegt einer Schutzfrist von 20 Jahren, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist und es nicht vor seiner Übergabe bereits öffentlich zugänglich war.
(2) Der Lauf der Schutzfrist beginnt mit dem Tag der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, so beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Datum des jüngsten Schriftstücks des Aktes.
(3) Öffentliches Archivgut, das besonderen Kategorien personenbezogener Daten im Sinn des Art. 9 Abs. 1 der Datenschutz-Grundverordnung enthält, unterliegt über 20 Jahre hinaus einer Schutzfrist bis zum Tod der betreffenden natürlichen Person, es sei denn, diese hat einer Einsichtnahme schon zu Lebzeiten ausdrücklich zugestimmt. Ist der Todestag nicht oder nur mit großem Aufwand feststellbar, endet die Schutzfrist 100 Jahre nach der Geburt der betreffenden Person.
(4) Im Fall von öffentlichem Archivgut nach § 5 Abs. 2 und § 6 Abs. 3 beginnt der Lauf der Schutzfrist mit dem Ausscheiden aus dem Amt.
(5) Während der Schutzfrist ist das öffentliche Archivgut besonders gesichert aufzubewahren. Im Fall digital verarbeiteter Aufzeichnungen ist eine fachgerecht gesicherte Datenspeicherung vorzunehmen.
(6) Während der Schutzfrist ist das Archivgut des Landes oder der Gemeinden nur zugänglich:
a) für jene Personen und Einrichtungen, die das Archivgut dem Land Tirol oder der jeweiligen Gemeinde übergeben haben,
b) für andere Personen nach den Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes oder aufgrund einer Bewilligung nach § 10 Abs. 4.
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