(1) Das Amt der Landesregierung, die Gemeinden oder die jeweiligen Gemeindeverbände dürfen zum Zweck der Archivierung und zur Durchführung von Verwaltungsverfahren nach den §§ 5 Abs. 3, 6 Abs. 4, 10 Abs. 5 und 11 Abs. 5 folgende Daten verarbeiten:
a) von Personen, die in archivierten Unterlagen angeführt sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten über Befähigungen und praktische Erfahrungen, berufsrechtliche Daten, Daten über militärische Zugehörigkeiten und Einsatzorte;
b) von Benützern von Archiven und Antragstellern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zum Forschungsgegenstand.
(2) Als Identifikationsdaten im Sinn dieser Bestimmung gelten
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel sowie das Geburtsdatum,
b) bei juristischen Personen die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a.
(3) Das Amt der Landesregierung und die Gemeindeämter haben die Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
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