(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die gegenseitigen Interessen zu wahren.
(2) Der/Die Theaterunternehmer/in ist, unbeschadet der Geltung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, insbesondere verpflichtet, auf seine/ihre Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Bühnen- und Ankleideräume und der Arbeitsmittel herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Arbeitsleistung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Mitglieder sowie zur Aufrechterhaltung der Sittlichkeit erforderlich sind.
Rückverweise
TÄKamG · Tierärztekammergesetz
§ 9 Kammermitglieder
…der Tierärztekammer sind alle Tierärztinnen und Tierärzte, die 1. in die von der Tierärztekammer geführte Tierärzteliste eingetragen worden sind, 2. den tierärztlichen Beruf (§ 14 TÄG) ausüben, 3. ihren Berufssitz oder Dienstort im Bereich der Tierärztekammer haben, und 4. nicht gemäß Abs. 3 von der Mitgliedschaft ausgenommen sind. Weiters…
TÄG · Tierärztegesetz
§ 3 Berufsumfang
…Tierärzten vorbehalten und ist die Ausübung eines Gesundheitsberufes. (3) Die Bestimmungen des 3. und 4. Abschnitts dieses Bundesgesetzes, ausgenommen die Meldepflichten nach § 14 Abs. 4, finden keine Anwendung auf 1. die behördliche Tätigkeit der Amtstierärztinnen und Amtstierärzte; 2. die dienstliche Tätigkeit a) der Militärtierärztinnen und Militärtierärzte, b…