(1) Wird eine Vorstellung mit Angabe des Personenverzeichnisses (Theaterzettel) öffentlich bekanntgemacht, so sind die Darsteller/innen der im Personenverzeichnis einzeln angeführten Rollen namentlich anzuführen.
(2) Diese Verpflichtung besteht nicht, wenn die Anführung infolge besonderer Umstände unmöglich oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist oder wenn der/die Darsteller/in als Chormitglied, Komparse oder Komparsin oder als Statist/in auftritt.
Rückverweise
TÄG · Tierärztegesetz
§ 13 Führung der Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung „Tierärztin“ oder „Tierarzt“ darf nur von in der Tierärzteliste eingetragenen Personen geführt werden, deren Berechtigung nicht gemäß § 11 Abs. 1 Z 2 auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses ruht. (1a) Personen mit partiellem Berufszugang (§ 6 Abs. 3a) haben den tierärztli…
§ 42 Inkrafttreten
…3a, § 8 Abs. 2 Z 8a, § 9 Abs. 4 und Abs. 7 Z 2, § 13 Abs. 1a, § 27 Abs. 1a und § 41 Abs. 1 Z 2a und 4 in der Fassung BGBl…
§ 33 Fachtierärztinnen und Fachtierärzte
…verbunden. Jede Tierärztin bzw. jeder Tierarzt darf alle tierärztlichen Tätigkeiten auch dann ausüben, wenn sie bzw. er einen Fachtierarzttitel nicht führen darf. (2) § 13 Abs. 2 gilt auch für Fachtierarzttitel gemäß Abs. 1.…
§ 41 Strafbestimmungen
… 7 Abs. 2, 4 oder 5 verstößt; 4. ohne nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dazu berechtigt zu sein, die Berufsbezeichnung gemäß § 13 Abs. 1 oder Abs. 1a führt; 5. gegen § 13 Abs. 2 verstößt; 6. eine Ordination oder eine private Tierklinik betreibt…