LandesrechtSteiermarkLandesesetzeSteiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

StPOG
In Kraft seit 01. Juli 2022
Up-to-date

I. Gemeinsame Bestimmungen

§ 1

§ 1 Allgemeines

(1) Der Aufbau, die Organisationsformen und die Klassenschülerzahlen der öffentlichen Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie der öffentlichen Polytechnischen Schulen sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes einzurichten.

(1a) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Gesetz sowie in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, wie z. B. „Schüler“, „Lehrer“, umfassen Knaben und Mädchen bzw. Männer und Frauen gleichermaßen, außer es ist ausdrücklich anders angeordnet. Werden Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen.

(2) Die öffentlichen Pflichtschulen sind allgemein und ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes, der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache und des Bekenntnisses zugänglich. Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können jedoch Schulen und Klassen eingerichtet werden, die nur für Knaben oder nur für Mädchen bestimmt sind, sofern dadurch keine Minderung der Organisation eintritt.

(3) Die Aufnahme einer Schülerin/eines Schülers in eine öffentliche Pflichtschule darf nur abgelehnt werden, wenn

a) die Schülerin/der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmebedingungen nicht erfüllt;

b) die Schülerin/der Schüler dem für die Schule vorgesehenen Schulsprengel nicht angehört, mit Ausnahme des zulässigen sprengelfremden Schulbesuches im Sinne der Bestimmungen des § 23 Abs. 2 bis 5 des Steiermärkischen Pflichtschulerhaltungsgesetzes, LGBl. Nr. 71/2004, in der jeweils geltenden Fassung;

c) für die Schülerinnen/den Schüler kein Schulsprengel vorgesehen ist, wegen Überfüllung der Schule.

(4) Die Bildungsdirektion hat vor der Festlegung der Geschlechtertrennung den Schulerhalter zu hören.

(5) Im Sinne dieses Gesetzes sind unter öffentlichen Pflichtschulen jene Pflichtschulen zu verstehen, die von gesetzlichen Schulerhaltern (Gemeinden oder Land) errichtet und erhalten werden.

(6) Allgemein bildende Pflichtschulen haben die in diesem Gesetz vorgesehenen Schulartbezeichnungen (Volksschule, Mittelschule, Sonderschule, Polytechnische Schule) und den Standort zu führen. Für Sonderschulen gilt darüber hinaus § 13 Abs. 3. Über die nähere Standortbezeichnung sowie über die eventuelle Verwendung des Namens einer bekannten Persönlichkeit entscheidet der Schulerhalter. Weiters können folgende Zusatzbezeichnungen durch Beschluss des Schulforums oder des Schulgemeinschaftsausschusses nach der Schulartbezeichnung geführt werden:

a) ein Hinweis auf eine schulautonome Schwerpunktsetzung, die in der schulautonomen Lehrplanbestimmung festzulegen ist, oder

b) ein Hinweis auf einen Schulversuch.

(7) Die Sonderformen der Mittelschule unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung führen die Bezeichnung Musikmittelschule, Sportmittelschule oder Englischmittelschule. Sonderformen der Mittelschule, die nur einzelne Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen und/oder englischsprachigen Ausbildung führen, tragen die Bezeichnung Mittelschule mit sportlichen, musischen und/oder englischsprachigen Klassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023

§ 1 a

§ 1a Führung ganztägiger Schulformen

(1) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterricht und die Tagesbetreuung getrennt zu führen.

(2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen , schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest- wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962).

(3) Die Schulerhalter haben unter Bedachtnahme auf bereits bestehende, nicht schulische, regionale Betreuungsangebote in einer zumutbaren Entfernung und unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen eine ganztägige Schulform zu führen, wenn mindestens 15 Schülerinnen/Schüler für die ganztägige Schulform angemeldet sind. Die Schülerinnen und Schüler können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend zusammengefasst werden. Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung ist eine schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls auch schon bei zwölf angemeldenten Schülerinnen und Schüler zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 72/2018

§ 1b

§ 1b Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

(1) Schülerinnen und Schülern von allgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen oder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Deutschförderklassen sind von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerInnenzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass sie weder als ordentliche SchülerInnen und Schüler aufgenommen werden können noch über jene Kenntnisse verfügen, die eine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 SchUG eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen SchülerInnenzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerInnenzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen SchülerInnenzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019

§ 1c

§ 1c Sommerschule

(1) Die Durchführung von Förderunterricht in der unterrichtsfreien Zeit im Rahmen der Sommerschule (§ 8 lit. g sublit. dd Schulorganisationsgesetz), die klassen-, schulstufen-, schulart- und schulstandortübergreifend erfolgen kann, bedarf abweichend von § 8a Abs. 1 Z 3 Schulorganisationsgesetz der Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters.

(2) Die Bildungsdirektion darf die Zustimmung nur erteilen, wenn zumindest sechs Schülerinnen oder Schüler bis zum Ende des Unterrichtsjahres angemeldet sind. Die Anzahl der Schülerinnen und Schüler einer Gruppe oder eines Kurses hat mindestens sechs und bis einschließlich der achten. Schulstufe höchstens 15 zu betragen.

(3) Der Unterricht kann entweder von Lehrpersonen oder von Lehramtsstudierenden unter Betreuung durch die Schulleitung oder die mit der Leitung der Sommerschule betrauten Lehrperson erteilt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023

II. Volksschulen

§ 2

§ 2 Aufbau

(1) Die Volksschule besteht aus der Grundstufe I und der Grundstufe II, die zusammen die Grundschule bilden. Die Grundstufe I umfasst bei Bedarf die Vorschulstufe sowie die 1. und 2. Schulstufe, die Grundstufe II die 3. und 4. Schulstufe. Ausgenommen bei gemeinsamer Führung hat jeder Schulstufe jeweils eine Klasse zu entsprechen, soweit die Schülerzahl dies zulässt.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere – in der Regel aufeinander folgende – Schulstufen zu umfassen hat.

(3) Zur Ermöglichung des zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Kindern ohne sonderpädagogischen und Kindern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Volksschulklassen und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

(4) Volksschulen können als ganztägige Volksschulen geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2017

§ 3

§ 3 Organisationsformen der Volksschulen

(1) Volksschulen sind als

1. vierklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe oder

2. ein- bis dreiklassige Volksschulen für die erste bis vierte Schulstufe zu führen.

(2) Die Grundschule ist

1. mit einem getrennten Angebot von Vorschulstufe (bei Bedarf) und 1. bis 4. Schulstufe oder

2. mit einem gemeinsamen Angebot von Schulstufen

zu führen. Über die getrennte oder gemeinsame Führung entscheidet das Schulforum mit Zustimmung der Bildungsdirektion und des Schulerhalters, wobei der Rahmen der der Schule zur Verfügung gestellten Lehrerwochenstunden nicht überschritten werden darf und zusätzliche Klassenbildungen zu vermeiden sind.

(3) Volksschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1. als selbstständige Volksschulen oder

2. als Volksschulklassen, die einer Mittelschule oder Sonderschule angeschlossen sind, oder

3. als Expositurklassen einer selbstständigen Volksschule.

(4) Über die Organisationsform nach Abs. 1 und 3 entscheidet nach den örtlichen Gegebenheiten die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

§ 4

§ 4 Lehrer

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch eine Klassenlehrerin/einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, für Kinder, deren fehlende Schulreife bescheidmäßig festgestellt wurde, bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf soll eine zweite Lehrerperson vorgesehen werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen sind vorzusehen:

1. für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin oder ein Lehrer bzw. eine Erzieherin oder ein Erzieher;

2. für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer;

3. für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Erzieherinnen für die Lernhilfe und Erzieher für die Lernhilfe und

4. für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen für die Lernhilfe und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeignete Personen. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018

§ 5

§ 5 Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Volksschulklasse ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

IIIa. Mittelschulen

§ 11a

§ 11a Aufbau

(1) Die Mittelschule umfasst vier Schulstufen (5. bis 8. Schulstufe).

(2) Die Schülerinnen und Schüler der Mittelschule sind in Klassen zusammenzufassen. Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen. Nach Maßgabe pädagogischer oder organisatorischer Anforderungen (z. B. geringe Schülerzahl) können mehrere Schulstufen in einer Klasse zusammengefasst werden.

(2a) Schülerinnen und Schüler der 6. bis 8. Schulstufe können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Mathematik und Lebende Fremdsprache entsprechend ihrem Leistungsniveau zeitweise oder dauernd in Schülergruppen zusammengefasst werden. Diese Entscheidung ist von der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu treffen.

(3) Mittelschulen können als ganztägige Schulen geführt werden.

(4) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von SchülerInnen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und SchülerInnen mit sonderpädagogischem Förderbedarf können Klassen der Mittelschule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013

§ 11b

§ 11b Organisationsformen und Sonderformen der Mittelschulen

(1) Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1. als selbstständige Mittelschulen oder

2. als Klassen der Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3. als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.

Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 93/2023

§ 11c

§ 11c Lehrpersonen

(1) Der Unterricht in der Mittelschule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine besondere Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen. Weiters können in den Pflichtgegenständen Deutsch, Lebende Fremdsprachen und Mathematik sowie bei Bedarf in Pflichtgegenständen eines (schulautonomen) Schwerpunktbereiches fachqualifizierte Lehrpersonen zusätzlich eingesetzt werden.

(2) Für jede Mittelschule sind eine Leiterin oder ein Leiter und die erforderlichen weiteren Lehrpersonen zu bestellen.

(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018

§ 11d

§ 11d Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Mittelschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

IV. Sonderschulen

§ 12

§ 12 Aufbau

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann.

(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7, 11a und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 60/2019

§ 13

§ 13 Organisationsformen

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen Erfordernissen zu führen

1. als selbstständige Schulen oder

2. als Sonderschulklassen, die einer Volksschule, Mittelschule, einer Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule anderer Art angeschlossen sind.

Auf Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule geführt werden, findet § 3 Abs. 2 und 3 Anwendung. Im Falle der lit.b ist bei ganztägigen Schulformen im Betreuungsteil eine integrative Gruppenbildung anzustreben. Ferner können in einer Sonderschulklasse Abteilungen eingerichtet werden, die verschiedenen Sonderschularten entsprechen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen in Betracht:

a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte oder lernschwache Kinder);

b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

d) Sonderschule für schwerhörige Kinder;

e) Sonderschule für Gehörlose (Institut für Gehörlosenbildung);

f) Sonderschule für sehbehinderte Kinder;

g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

h) Sondererziehungsschule (für erziehungsschwierige Kinder);

i) Sonderschule für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf.

(3) Die im Abs. 2 unter lit. b und d bis h angeführten Sonderschulen tragen unter Bedachtnahme auf den Lehrplan, nach dem sie geführt werden, die Bezeichnung „Volksschule“, „Mittelschule“ bzw. „Polytechnische Schule“, in den Fällen der lit. b und d bis g unter Beifügung der Art der Behinderung; dies gilt sinngemäß für derartige Sonderschulklassen. Die im Abs. 2 unter lit. d und e angeführten Sonderschulen tragen die Bezeichnung „Institut für Hörgeschädigtenbildung“, sofern sie in organisatorischem Zusammenhang geführt werden. Die unter Abs. 2 lit. c angeführte Sonderschule trägt den Namen „Sprachheilschule“.

(4) In Krankenanstalten und ähnlichen Einrichtungen können für schulpflichtige Kinder nach Maßgabe der gesundheitlichen Voraussetzungen Klassen bzw. ein kursmäßiger Unterricht nach dem Lehrplan der Volksschule, der Mittelschule, der Polytechnischen Schule oder einer Sonderschule eingerichtet werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen und Kurse können auch „Heilstättenschulen“ eingerichtet werden.

(5) Den in Abs. 2 angeführten Arten von Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte Kinder angeschlossen werden. Unter der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher Klassen können auch Sonderschulen für mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(6) An Volksschulen, Mittelschulen und Sonderschulen sowie an Polytechnischen Schulen können therapeutische und funktionelle Übungen in Form von Kursen durchgeführt werden. Ferner können für Schülerinnen und Schüler an Volksschulen sowie Mittelschulen, bezüglich deren ein Verfahren gemäß § 8 des Schulpflichtgesetzes eingeleitet wurde, für die Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfes Kurse in der Dauer von jeweils bis zu drei Monaten durchgeführt werden.

(7) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1 bis 5 entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

§ 14

§ 14 Lehrer

Die Vorschriften der §§ 4 und 11c finden unter Bedachtnahme auf die Organisationsform der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/2019

§ 15

§ 15 Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018

V. Polytechnische Schulen

§ 17

§ 17 Aufbau

(1) Die Polytechnische Schule umfasst ein Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler der Polytechnischen Schule sind unter Bedachtnahme auf § 20 in Klassen zusammenzufassen.

(3) Sofern in den Pflichtgegenständen Deutsch und Kommunikation, Angewandte Mathematik und Lebende Fremdsprache eine Differenzierung nach zwei Leistungsniveaus erfolgt, sind die Schülerinnen und Schüler mehrerer Klassen entsprechend ihrem Leistungsniveau unter Anwendung des § 8a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2020, nach Möglichkeit in Schülergruppen zusammenzufassen. Die Zusammenfassung in Gruppen kann bei einem gemeinsamen Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit und solchen ohne sonderpädagogischen Förderbedarf entfallen.

(4) Polytechnische Schulen können als ganztägige Polytechnische Schulen geführt werden.

(5) Zur Ermöglichung eines zeitweisen gemeinsamen Unterrichtes von Schülerinnen und Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf und Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf können zeitweise Klassen der Polytechnischen Schule und Sonderschulklassen gemeinsam geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 69/2020

§ 18

§ 18 Organisationsformen der Polytechnischen Schulen

(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1. als selbstständige Polytechnische Schulen oder

2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder

3. als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.

(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019

§ 19

§ 19 Lehrer

(1) Der Unterricht in den Klassen der Polytechnischen Schule ist durch Fachlehrerinnen und Fachlehrer zu erteilen. Für Schülerinnen und Schüler mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche, entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über die Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Für einzelne Unterrichtsgegenstände dürfen mit ihrer Zustimmung auch Lehrerinnen und Lehrer eingesetzt werden, die keine Ausbildung zur sonderpädagogischen Förderung besitzen.

(2) Für die Polytechnischen Schulen sind die erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für Polytechnische Schulen, die als selbstständige Schule geführt werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) § 4 Abs. 2a und 3 sind anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

§ 20

§ 20 Klassenschülerzahl

Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Polytechnischen Schule ist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und der Sicherheit, auf den Förderbedarf der Schülerinnen und Schüler, auf die räumlichen Möglichkeiten und auf die mögliche Belastung der Lehrpersonen sowie nach Maßgabe der der Schule gemäß § 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. § 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

VI. Schulversuche

§ 22

§ 22 Vereinbarungen über Schulversuche

(1) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund.

(2) Solche Vereinbarungen haben sich insbesondere auf die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer zu erstrecken.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 67/2013

§ 23

§ 23 Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf

Im Rahmen der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist bei Bedarf ein zusätzlicher, entsprechend ausgebildeter Lehrer zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen, heranzuziehen.

VII. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 24

§ 24 Eigener Wirkungsbereich

Die Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter nach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

VIII. Schlussbestimmungen

§ 24a

§ 24a Übergangsbestimmungen

Von § 1 Abs. 6 und 7 abweichende Schulartbezeichnungen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 67/2013 sind bis längstens drei Monate nach der Kundmachung dieser Novelle anzupassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013

§ 24b

§ 24b Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 72/2018

Soweit in diesem Gesetz in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018 auf die Schulbehörde Bildungsdirektion abgestellt wird, tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 an die Stelle der Bildungsdirektion die Landesregierung; sie hat in ihren Verfahren den Landesschulrat anzuhören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

§ 24c

§ 24c Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 21/2019

Zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse ist § 1b im Schuljahr 2018/19 mit folgender Maßgabe anzuwenden:

1. Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommene Schülerinnen und Schüler sind gemäß § 1b Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten.

2. Die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zu erfolgen.

3. Der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom von der Schulleiterin oder vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 21/2019

§ 25

§ 25 Zeitliche Geltung

Von dem der Herausgabe der Wiederverlautbarung folgenden Tag an, das ist der 13. Dezember 2000, sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden für die danach verwirklichten Sachverhalte an den wieder verlautbarten Text des Gesetzes gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013

§ 26

§ 26 Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Novellierung der §§ 1 a, 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2 und 21 Abs. 3 sowie die Einfügung des § 16 Abs. 2 a durch die Novelle LGBl. Nr. 61/2004 tritt mit 1. September 2004 in Kraft.

(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses und die Änderung der §§ 1 Abs. 5 lit. h, 1a Abs. 1 und 2, 3 Abs. 3, 4 Abs. 2a, 5 Abs. 3, 6 Abs. 1, 3 und 4, 10 Abs. 3, 11 Abs. 1, 2, 4 und 5, 13 Abs. 3, 15 Abs. 4, 16 Abs. 1, 2a und 3, 20 Abs. 4, 21 Abs. 1, 3 und 4 wie auch der Überschriften der §§ 6, 11, 16 und 21 sowie die Einfügung der §§ 1 Abs. 6, 1a Abs. 3 und des § 3a durch die Novelle LGBl. Nr. 101/2006 treten mit 1. September 2006 in Kraft.

(3) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, der Überschriften zu Abschnitt VI und zu § 22 sowie die Änderung des § 22 Abs. 1 und die Einfügung des § 8 a durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2008 treten mit 1. Juli 2008 in Kraft und mit 1. September 2015 außer Kraft.

(4) Die Änderungen des § 6 Abs. 3, des § 11 Abs. 4, des § 15 Abs. 1, des 16 Abs. 2 a und des § 21 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 95/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(5) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses über die Einfügung § 1 b und die Streichung des § 3a sowie die Einfügung des § 1 b und der Entfall des § 3 a und die Änderung des § 20 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 treten mit 1. September 2008 in Kraft.

(6) Die Änderungen des § 5 Abs. 1 erster Satz und des § 10 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 treten hinsichtlich der ersten, zweiten und dritten Schulstufe sowie hinsichtlich der fünften, sechsten und siebenten Schulstufe mit 1. September 2009 und hinsichtlich der vierten Schulstufe sowie auf der achten Schulstufe mit 1. September 2010 in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses über die Änderung der Überschriften der §§ 3 und 18 und der Einfügung des § 7 a sowie die Änderungen des § 3 mit Überschrift, die Einfügung des § 7 a mit Überschrift und die Änderung des § 18 mit Überschrift durch die Novelle 72/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.

(8) Die Änderung des § 15 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 72/2009 tritt hinsichtlich der ersten, fünften und neunten Schulstufe mit 1. September 2008, hinsichtlich der zweiten und sechsten Schulstufe mit 1. September 2009, hinsichtlich der dritten und siebenten Schulstufe mit 1. September 2010 und hinsichtlich der vierten und achten Schulstufe mit 1. September 2011 in Kraft.

(9) Die Änderung der §§ 6 Abs. 3, 11 Abs. 4, 16 Abs. 2a und 21 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 43/2010 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(10) Die Änderung des § 1b Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 84/2011 tritt mit 1. September 2010 in Kraft.

(11) Die Änderung des § 1a Abs. 2 erster Satz und Abs. 3 letzter Satz und des § 4 Abs. 2a durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2012 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(12) Der Entfall des letzten Satzes in den §§ 3 Abs. 4 und 7a, sowie die Änderungen in den §§ 12 Abs. 1, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 und 20 Abs. 1 sowie die Hinzufügung des § 17 Abs. 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(13) Die Änderungen des Inhaltsverzeichnisses und der §§ 1 Abs. 1 und 6, 1b Abs. 1, 3 Abs. 3, 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 3, 4 und 6 und des § 18 Abs. 1, die Einfügung § 1 Abs. 7, des Abschnitts „IIIa. Neue Mittelschulen“ und des § 24a mit Überschrift, die Änderung der Überschrift des Abschnitts „VI. Modell- und Schulversuche“ sowie des § 22 Abs. 1 mit Überschrift und die Aufhebung des § 8a durch die Novelle LGBl. Nr. 67/2013 treten mit 1. September 2012 in Kraft.

(14) Die Änderungen des § 1 Abs. 3 und 4, des § 1b Abs. 2, des § 3 Abs. 4, des § 4 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und 3, des § 6 Abs. 2, des § 7a, des § 8 Abs. 2, des § 9 Abs. 1, des § 10 Abs. 1 und 3, des § 11 Abs. 2 und 3, des § 11b Abs. 1 und 2, des § 11c Abs. 1, des § 11d Abs. 1 und 3, des § 11e Abs. 2 und 3, des § 13 Abs. 7, des § 15 Abs. 4, des § 16 Abs. 1 und 2, des § 18 Abs. 2, des § 19 Abs. 1, des § 20 Abs. 1 und 4 und des § 21 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 68/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.

(15) In der Fassung der StPOG-Novelle 2016, LGBl. Nr. 60/2016, treten in Kraft:

1. § 1b Abs. 1 erster Satz mit 1. September 2014 ;

2. § 4 Abs. 2a, § 11c Abs. 1 dritter Satz, § 13 Abs. 2 lit. i), § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 2a mit 1. September 2015 .

(16) In der Fassung der StPOG-Novelle 2017, LGBl. Nr. 81/2017, treten in Kraft:

1. § 11e Abs. 3 mit 1. September 2012 ;

2. das Inhaltsverzeichnis, § 1b, die Überschrift des § 4 und § 4 Abs. 2a mit 1. September 2016 ;

3. § 2 Abs.  1 und § 3 Abs. 2 mit 1. September 2017 ;

4. § 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 mit 1. September 2021 .

(17) In der Fassung des Steiermärkischen Bildungsreformgesetzes 2018, LGBl. Nr. 72/2018, treten in Kraft:

1. das Inhaltsverzeichnis, § 1a Abs. 3, § 5, § 10, § 11d, § 15, § 20, § 24 und § 24b mit 1. September 2018 ; gleichzeitig treten § 1b, § 6, § 11, § 11e, § 16 und § 21 außer Kraft;

2. § 1 Abs. 4 und 5, § 3 Abs. 2 und 4, § 4 Abs. 1, § 7a, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1, des § 11b, des § 11c Abs. 1, § 13 Abs. 7, § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 mit 1. Jänner 2019.

(18) In der Fassung der StPOG-Novelle 2019, LGBl. Nr. 21/2019, treten das Inhaltsverzeichnis, § 1b und § 24c mit 2. September 2018 in Kraft.

(19) In der Fassung des Steiermärkischen Pädagogikpaket-Ausführungsgesetzes 2019, LGBl. Nr. 60/2019, treten in Kraft:

1. § 14 sowie nur hinsichtlich der Aufhebung der Hauptschule das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 6 und 7 (erster Satz), § 3 Abs. 3 Z 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie § 18 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2019 ; zugleich tritt Abschnitt III außer Kraft,

2. Abschnitt IIIa, § 17 sowie hinsichtlich der Einführung der Mittelschule anstelle der Neuen Mittelschule das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, 6 und 7, § 3 Abs. 3 Z 2, § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3, 4 und 6 sowie § 18 Abs. 1 Z 2 mit 1. September 2020 .

(20) In der Fassung der Steiermärkischen Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz-Novelle 2020, LGBl. Nr. 69/2020, tritt § 17 Abs. 3 mit 2. September 2020 in Kraft.

(21) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2022, LGBl. Nr. 49/2022, treten das Inhaltsverzeichnis, die Überschrift des ersten Abschnitts und § 1c mit 1. Juli 2022 in Kraft.

(22) In der Fassung des Steiermärkischen Schulrechtsänderungsgesetzes 2023, LGBl. Nr. 93/2023, treten § 1 Abs. 1a und 7, § 1c Abs. 1 und § 11b Abs. 2 mit 1. September 2023 in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 43/2010, LGBl. Nr. 84/2011, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019, LGBl. Nr. 69/2020, LGBl. Nr. 49/2022, LGBl. Nr. 93/2023