(1) Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. als selbstständige Mittelschulen oder
2. als Klassen der Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.
Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.
(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen, sportlichen oder englischsprachigen Ausbildung geführt werden, wobei die musische oder sportliche Ausbildung auch englischsprachig geführt werden kann. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 93/2023
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