§ 18 Organisationsformen der Polytechnischen Schulen
In Kraft seit 01. September 2020
Up-to-date
(1) Polytechnische Schulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:
1. als selbstständige Polytechnische Schulen oder
2. als Klassen von Polytechnischen Schulen, die einer Volksschule, einer Mittelschule oder einer Sonderschule angeschlossen sind, oder
3. als Expositurklassen einer selbstständigen Polytechnischen Schule.
(2) Über die Organisationsform entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses und des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018, LGBl. Nr. 60/2019
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