§ 23 Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf
In Kraft seit 13. Dezember 2000
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Im Rahmen der Schulversuche zum gemeinsamen Unterricht von Kindern mit sonderpädagogischem und ohne sonderpädagogischen Förderbedarf ist bei Bedarf ein zusätzlicher, entsprechend ausgebildeter Lehrer zur Erprobung von Unterrichtsformen und Differenzierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lernvoraussetzungen, die ein größtmögliches Ausmaß an gemeinsamen Lernprozessen ermöglichen, heranzuziehen.
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