§ 22 Vereinbarungen über Schulversuche
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
(1) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen die äußere Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt wird, bedarf es einer vorherigen Vereinbarung zwischen Land und Bund.
(2) Solche Vereinbarungen haben sich insbesondere auf die Auswahl und Festsetzung der Standorte sowie die Beistellung der erforderlichen Lehrer zu erstrecken.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 67/2013
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