§ 24a Übergangsbestimmungen
In Kraft seit 01. September 2012
Up-to-date
Von § 1 Abs. 6 und 7 abweichende Schulartbezeichnungen in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 67/2013 sind bis längstens drei Monate nach der Kundmachung dieser Novelle anzupassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013
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